Grundsicherung-Bezieher: Wie ist das mit der Mietzahlung?
Grundsicherung-Bezieher: Wie ist das mit der Mietzahlung?
© Andrii Synenkyi / Vecteezy
Seit dem 01.07.2026 beziehen Bedürftige statt des Bürgergeldes die sogenannte „Grundsicherung für Arbeitssuchende“. Die Neuerungen umfassen auch ein verschärftes Sanktionsrecht der Behörden. Für Vermieter kann jedoch grundsätzlich Entwarnung gegeben werden: Wird die Grundsicherung gekürzt, wirkt sich das nicht auf die Leistungen aus, die für die Mietzahlungen gewährt werden.
Mietzahlungen an den Bezieher der Grundsicherung
Die Grundsicherung wird komplett an den Bezieher der Leistungen gezahlt. Normalerweise werden also auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Grundsicherungsbezieher ausgezahlt. Er ist dann verpflichtet, die Miete und Nebenkostenpauschalen oder -vorauszahlungen an den Mieter abzuführen.
Wenn der Leistungsbezieher die Miete nicht zahlt
Bleibt die Miete aus, sollte der Vermieter umgehend reagieren. Zuerst sollte man mit dem säumigen Mieter sprechen. Vielleicht kann man die Probleme schnell und unbürokratisch aus der Welt schaffen.
Von Anfang an muss man als Vermieter die entstehenden Rückstände dokumentieren. Notieren Sie,
- für welche Monate der Bezieher von Grundsicherung die Miete nicht zahlte,
- wie hoch die Gesamtrückstände sind
- wann die Miete fällig war und
- wann die Rückstände angemahnt wurden.
Unter Umständen werden diese Informationen vom Jobcenter oder vom Gericht verlangt.
Informieren Sie das Jobcenter schriftlich, wenn Sie wissen, dass Ihr Mieter Grundsicherungsleistungen bezieht. Fügen Sie Ihre Aufzeichnungen bei. Das Jobcenter prüft dann, ob die Mietzahlungen zukünftig direkt auf Ihr Konto überwiesen werden können. Der Vermieter hat aber keinen Rechtsanspruch auf Zahlung an ihn.
Wenn es um Wohnungslosigkeit geht
Gleichgültig, aus welchen Quellen die Miete gezahlt wird – die mietrechtlichen Regeln sind immer gleich – auch bei Mietzahlungen durch das Jobcenter. Erhalten Sie also keine Miete mehr, gehen Sie den üblichen juristischen Weg: schriftliche Mahnung, fristlose Kündigung bei Mietrückständen von zwei Monatsmieten oder mehr (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB), hilfsweise ordentliche Kündigung und anschließende Räumungsklage.
Die Jobcenter versuchen meist, Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt es deshalb zur Begleichung der Mietschulden oder übernimmt die Schulden (in seltenen Ausnahmefällen). Je kleiner die Rückstände sind, umso besser sind Ihre Chancen als Vermieter, an Ihr Geld zu kommen. Darum sollten Sie so früh wie möglich reagieren.
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