Balkonkraftwerk: Das muss der Vermieter nicht erlauben
Balkonkraftwerk: Das muss der Vermieter nicht erlauben
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Immer häufiger wollen Mieter Steckersolargeräte – auch Balkonkraftwerke genannt – installieren. Das Recht dazu wird ihm grundsätzlich im § 554 BGB eingeräumt. Allerdings muss der Vermieter nicht jedem Balkonkraftwerk zustimmen. Ergeben sich Sicherheitsrisiken aus dem Gerät oder seiner Installation, kann der Vermieter die Zustimmung verweigern. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 18.05.2026 (Aktenzeichen 143 C 1125/25).
Balkonkraftwerk mit großen Ausmaßen
In dem Verfahren ging es um ein Balkonkraftwerk, dessen Installation vom Vermieter nicht genehmigt wurde. Die bereits vom Mieter angeschafften beiden Module hatten eine Höhe von 1,134 m. Die Brüstung des Balkons in der Erdgeschosswohnung war 1,04 m hoch und der Handlauf verlief 10 Zentimeter darüber. Nach der Montage wäre ein rund 4 Zentimeter breiter Spalt zwischen dem Handlauf und dem Balkonkraftwerk geblieben. Vor dem Balkon verlief ein Grundstücksweg.
Vermieter lehnt Installation des Balkonkraftwerks ab
Der Vermieter weigerte sich, die Installation des Balkonkraftwerks zu erlauben. Der Mieter klagte vor dem Amtsgericht Dresden, hatte dort aber keinen Erfolg. In der Begründung führte das Gericht aus, dass der Mieter zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Erlaubnis für bauliche Veränderungen habe, die der Stromerzeugung dienen. Aber dieser Anspruch geht nicht so weit, dass eine konkrete Veränderung genehmigt werden muss, wenn diese dem Vermieter nicht zugemutet werden kann (§ 554 BGB).
Gericht weist Klage ab
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass hier die Grenze des Zumutbaren überschritten wird. Das Balkonkraftwerk hätte über die Brüstung des Balkons geragt. Außerdem reiche das Modul in den von außen zugänglichen Bereich unterhalb des Balkons. Die Installation erstreckte sich daher nicht nur auf den Balkon des Mieters. Auch die äußere Gebäudegestaltung und ein Bereich, für den der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht hat, waren betroffen.
Der Vermieter hatte darum darauf hingewiesen, dass Kinder von dem am Balkon vorbeiführenden Weg in den schmalen Spalt greifen und dort stecken bleiben konnten. Das Gericht folgte dieser Argumentation und lehnte die Klage des Mieters ab.
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