Rückschnitt – nicht immer durchsetzbar
Rückschnitt – nicht immer durchsetzbar
© joel pardo palomino / Vecteezy
Wenn die Pflanzen auf einem Grundstück beispielsweise durch eine kommunale Baumschutzverordnung geschützt sind, kann der Nachbar keinen Rückschnitt der Hecke verlangen. Das gilt auch dann, wenn die Äste und die Wurzeln über die Grundstücksgrenze in das Nachbargrundstück reichen. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht München in einem Urteil vom 05.10.2026 (Aktenzeichen 112 C 2870/23).
Nachbar verlangt Rückschnitt
In dem Verfahren ging es um die Bepflanzung einer Grundstücksgrenze in München. Auf der einen Seite der Grenze standen eine Fichte und mehrere Thujen (Lebensbäume). Da die Bäume schon vor Jahrzehnten gepflanzt wurden, hatten die Lebensbäume bereits eine Höhe von rund zwölf Metern erreicht. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangte den Rückschnitt der Pflanzen und klagte, da Äste und auch Teile der Wurzeln auf sein Grundstück, ragten.
Rückschnitt noch während des Prozesses
Noch während des Gerichtsverfahrens ließ der Kläger die überhängenden Äste zurückschneiden. Im Verfahren berief er sich auf § 1004 Abs. 1 BGB und verlangte, dass auch zukünftiger Überhang vom Baumbesitzer entfernt werden muss.
Gericht erlaubte trotz Gutachten keinen Rückschnitt
Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen, der in seinem Gutachten feststellte, dass die Äste und Wurzeln spätestens seit 2016 in das Grundstück des Nachbarn ragten. Dennoch entschied das Gericht, dass kein Rückschnitt erfolgen kann.
Es berief sich auf die Münchner Baumschutzverordnung, nach der die Lebensbäume geschützt sind. Danach ist ein Rückschnitt ein Verstoß gegen die Verordnung, weil dadurch das Erscheinungsbild der Gehölze verändert würde. Der Rückschnitt ist daher rechtlich unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB).
Ferner hielt das Gericht den Anspruch auf Beseitigung für verjährt. Dieser Anspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 Abs. 1 BGB). Die Verjährung kann wieder beginnen, wenn neue, selbstständige Störungshandlungen hinzukommen.
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