19. Oktober 2026 von Hartmut Fischer
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Nebenkosten: Das können Sie umlegen

Nebenkosten: Das können Sie umlegen

© Andrii Synenkyi / Vecteezy

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19. Oktober 2026 / Hartmut Fischer

Wenn die Vermieter zum Jahreswechsel die Nebenkosten-Abrechnungen verschicken, ist damit häufig der Ärger vorprogrammiert. Natürlich wollen die Mieter so wenig wie möglich nachzahlen. Der Vermieter ist aber daran interessiert, dass er die von ihm im Laufe des Jahres vorgelegten Gelder zurückerhält. Hier fassen wir noch einmal zusammen, welche Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden können.

Gesetzliche Grundlage für die Nebenkosten-Abrechnung

Welche Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden können, ergibt sich aus § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung). Die Zahlung der Nebenkosten muss aber im Mietvertrag vereinbart werden. Es kann eine Pauschale vereinbart werden, über die nicht abgerechnet wird. Meist vereinbaren Mieter und Vermieter jedoch Vorauszahlungen, über die die Nebenkosten abgerechnet werden (§ 556 Abs. 3 BGB).

Diese Nebenkosten können Sie umlegen

Als Faustregel gilt, dass alle Nebenkosten umgelegt werden können, die regelmäßig anfallen. Dabei kann der zeitliche Abstand der Zahlungsintervalle auch länger auseinanderliegen und muss nicht gleichbleibend hoch sein.

Zu den erlaubten Kosten gehören unter anderem:

Kosten für Umfasst
Heizung und Wasser Wasserverbrauch, regelmäßige Pflege der für die Versorgung notwendigen Anlagen
Müllabfuhr und Straßenreinigung Umfasst auch die Kosten für den Winterdienst
Hausreinigung Umfasst unter anderem die Reinigung der Gemeinschaftsräume, des Treppenhauses, der Aufzüge usw.
Hausmeister Alle Arbeiten des Hausmeisters, wenn sie der regelmäßigen Pflege des Gebäudes dienen (keine Reparaturen).
Gartenpflege Rasenmähen, Unkrautentfernung und Pflanzenpflege

Auch Bewohner im Erdgeschoss müssen sich grundsätzlich an den Aufzugskosten beteiligen, wenn sie Zugang zum Aufzug haben (Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 20.09.2006 – Aktenzeichen VIII ZR 103/06).

Das kann man nicht umlegen

Prinzipiell muss der Vermieter wirtschaftlich handeln. Vermeidbare oder zu hohe Kosten kann er nicht auf die Mieter abwälzen (§ 556 BGB). „Wirtschaftlich“ heißt aber nicht, dass man grundsätzlich das günstigste Angebot annehmen muss.

Nicht alle Ausgaben des Vermieters gehören auf die Nebenkosten-Abrechnung. Reparaturen beispielsweise sind keine Nebenkosten. Sie gehen zulasten des Vermieters. Das gilt insbesondere für defekte Heizungsrohre oder beschädigte Anlagen.

Auch Kosten für die Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto und Zinsen dürfen nicht als Nebenkosten abgerechnet werden. Hier muss oft eine Aufteilung bei den Hausmeistertätigkeiten erfolgen, weil sie neben den Nebenkosten auch die Hausverwaltung übernehmen.

Will der Vermieter die Außenanlagen komplett neu gestalten, geht dies über die Grenzen einer „normalen Gartenpflege“ hinaus.

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