23. Februar 2012 von Hartmut Fischer
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Absehbarer Eigenbedarf kein Kündigungsgrund

Absehbarer Eigenbedarf kein Kündigungsgrund

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23. Februar 2012 / Hartmut Fischer

Eigenbedarf, der sich bereits bei Abschluss des Mietvertrages abzeichnet, ist in den folgenden fünf Jahren kein rechtmäßiger Kündigungsgrund mehr. Dabei ist es ohne Bedeutu8g,  ob sich der Wohnungseigentümer der kommenden Situation bewusst war. Ausschlaggebend sind die objektiven Gegebenheiten. Das hat das Landgericht Lüneburg entschieden (Az.  6 S 79/11).

In dem Verfahren ging es um einen Hauseigentümer, in dessen eigenem Haushalt zum Zeitpunkt der umstrittenen Wohnungsvermietung drei Kinder im Alter zwischen 14 und 19 Jahren lebten. Der älteste Sohn bewohnte im Elternhaus ein gerade 14 Quadratmeter großes Zimmer, weshalb nach Auffassung der Richter absehbar war, dass er sich in den nächsten Jahren selbständig machen und selbst Anspruch auf die an Fremde vermietete Wohnung erheben würde. Wie es dann ja auch geschah, als der Vater die betreffende Wohnung ganze 21 Monate nach der Vermietung wieder kündigte – wegen Eigenbedarfs.

Allerdings zu Unrecht. Zwar argumentierte der Vermieter, sein Sohn habe erst nach dem Einzug des neuen Mieters seine jetzige Lebensgefährtin kennengelernt und dann die Entscheidung zum Zusammenziehen getroffen – woraus sich nunmehr der konkrete, bei Abschluss des Mietvertrages in keiner Weise abzusehende Eigenbedarf an der umstrittenen Wohnung ergeben hätte.

Doch nach allgemeiner Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter seinen künftigen Bedarf bzw. den seiner Familie genau kennt. Es reicht, wenn er diesen bei vorausschauender Planung zumindest in Erwägung hätte ziehen müssen. Entscheidend ist allein die naheliegende Möglichkeit, dass der Eigenbedarfsfall in absehbarer Zeit eintritt. Und die war hier nach Auffassung der Richter  gegeben.

(Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 07.12.2011 – Aktenzeichen:  6 S 79/11).

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