2. Mai 2020 von Hartmut Fischer
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Corona: Vereinbarung über Mietstundung

Corona: Vereinbarung über Mietstundung

2. Mai 2020 / Hartmut Fischer

Die Pandemie hat dazu geführt, dass viele Mieter an den Vermieter herantreten, um die Möglichkeit der Mietstundung zu nutzen. In diesen Fällen sollte man eine schriftliche Vereinbarung treffen. Hierfür schlagen wir Ihnen folgende Lösung vor:

[Die in eckigen Klammern stehenden Angaben sollten von Ihnen ergänzt werden]

Vereinbarung über die Stundung von Mietzahlungen

zwischen [Vor- und Nachname, Adresse] nachfolgend „Vermieter“ genannt

und

[Vor- und Nachname, Adresse] nachfolgend „Mieter“ genannt.

1. Zwischen den oben genannten Parteien wurde am [Datum] ein Mietvertrag für die Wohnung [Anschrift, eventuell mit Lagefestlegung – z.B.: „2. Etage rechts“] geschlossen.

2. Aufgrund des unter 1. genannten Mietvertrages zahlt der Mieter derzeit eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von [Ziffer]€ (in Worten [Zahl in Buchstaben] Euro).
Außerdem ist eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von [Ziffer]€ (in Worten [Zahl in Buchstaben] Euro) vereinbart. Die monatliche Gesamtmiete beträgt derzeit [Ziffer]€ (in Worten [Zahl in Buchstaben] Euro).

3. Vermieter und Mieter vereinbaren, dass die Mietzahlungen für die Monate
[Auflistung der Monate, die gestundet werden sollen – mit Jahresangabe] entsprechend der folgenden Vereinbarungen gestundet werden.

4. Für die unter 3. genannten Monate wird jeweils die Gesamtmiete nach 2. gestundet.
alternativ
Für die unter 3. genannten Monate wird jeweils [Zahl] % der Nettokaltmiete nach 2. gestundet. Hinweis: Bei prozentualer Regelung immer nur auf die Nettokaltmiete Bezug nehmen, um die Nebenkostenabrechnung nicht unnötig kompliziert zu machen.
alternativ
Für die unter 3. genannten Monate wird jeweils Nettokaltmiete nach 2. gestundet.

5. Die gestundeten Beträge sind bis spätestens bis 30.06.2022 nachzuzahlen. Der Mieter verpflichtet sich, die gestundeten Beträge im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten zügig zurückzuzahlen.

6. Soweit Betriebskostenvorauszahlungen gestundet werden, bleibt dies bei der auch für die gestundeten Mietzahlungen geltenden Betriebskostenabrechnung unberücksichtigt. Nachzahlungen der Betriebskostenabrechnung erhöhen sich also nicht um die durch Stundung noch offenstehenden Nachzahlungen.

Kommt es während der Erfüllungsphase dieser Vereinbarung zu einem Vermieterwechsel, stellt der Vermieter sicher, dass seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung auf seinen Rechtsnachfolger übertragen werden.

Ort und Datum – Unterschriften


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