10. Juli 2017 von Hartmut Fischer
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Fensterputz-Pflicht?

Fensterputz-Pflicht?

10. Juli 2017 / Hartmut Fischer

Zieht der Mieter aus, muss er die Fenster nicht unbedingt putzen. Ist eine „besenreine“ Übergabe vereinbart, gehört das Reinigen der Fenster nicht dazu. Wurde vereinbart, dass der Mieter die Wohnung „in einem sauberen Zustand“ zurückgibt, gehört eine Grundreinigung der Fenster auch dazu.

Das Reinigen der Wohnung gehört zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache. Wann und wie oft der Mieter jedoch putzt ist grundsätzlich seine Sache. Die Grenzen ergeben sich hier, wenn der Mieter die Wohnung so verkommen lässt, dass diese Schaden nimmt. Dies wäre dann nach Abmahnung ein Grund zur fristlosen Kündigung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Allerdings stellen verschmutzte Fenster nach Ansicht der Gerichte keine Verschlechterung der Mietsache dar, da die Fenster durch den Schmutz nicht beschädigt werden.

Vor dem Landgericht Berlin klagte nun ein Vermieter, weil der Mieter bei Auszug die Fenster nicht geputzt hatte. Doch nach Meinung des Landgerichts Berlin brauchte er das auch nicht (Urteil vom 08.03.2016 – Aktenzeichen 63 S 213/15). Im Mietvertrag war nämlich eine „besenreine“ Rückgabe vereinbart. Das verlangt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), dass nur grobe Verschmutzungen beseitigt werden müssten (Urteil vom 28.06.2006 – Aktenzeichen VIII ZR 124/05). So müssten grobe Verschmutzungen an den Fenstern wie etwas Spinnweben entfernt werden. Eine Reinigung der Fenster beinhalte eine „besenreine“ Übergabe allerdings nicht.

Wurde im Mietvertrag eine Übergabe „in sauberen Zustand“ vereinbart, muss der Mieter allerdings die Fenster putzen. Allerdings reicht eine einfache Grundreinigung. Eine ausgiebige, gründliche Reinigung der Fenster kann der Vermieter nicht fordern (Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 29.11.20097, Aktenzeichen 6 C 325/07).

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