21. April 2021 von Hartmut Fischer
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Geerbte Wohnung zu spät bezogen

Geerbte Wohnung zu spät bezogen

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21. April 2021 / Hartmut Fischer

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 10.3.2021 entschieden, dass die Befreiung von der Erbschaftsteuer nach § 13 Abs. 1 Nummer 4C des Erbschaftssteuergesetzes nicht mehr gegeben ist, wenn der Erbe ein geerbtes Familienheim erst 18 Monate nach dem Tod der Erblasserin bezieht. Von einem unverzüglichen Bezug, wie er im Gesetz verlangt wurde, könne hier nicht die Rede sein. (Aktenzeichen 4 K 2245/19)

Hier können Sie das Originalurteil nachlesen

In dem Verfahren wehrte sich eine Erbin gegen die Entscheidung des Finanzamts bezüglich der Steuerbefreiung für ein geerbtes Haus. Das Haus bestand aus zwei Wohnungen, von denen eine von der Erblasserin (Mutter der Klägerin) bewohnt wurde. Nach dem Tod ihrer Mutter wollte die Tochter in die Wohnung einziehen. Es zeigte sich jedoch, dass umfangreiche Renovierungsarbeiten an der Wohnung vorzunehmen waren.

Die Erbin beauftragte einen Privatmann zunächst mit der Räumung der Wohnung. Da dieser nur am Wochenende die Wohnung räumen konnte, brauchte er hierfür rund ein halbes Jahr. Anschließend verhandelte die Erbin mit verschiedenen Handwerkern. Aufgrund der Auftragslage der Handwerker verzögerte sich auch hier die Auftragsvergabe und -Ausführung noch einmal. So wurde die neue Küche in der Wohnung erst fast eineinhalb Jahre nach dem Tod der Erblasserin eingebaut. Erst danach zog die Erbin in die Wohnung ein.

Vor diesem Hintergrund entschied das Finanzgericht Düsseldorf, das im vorliegenden Fall eine Steuerbefreiung nicht mehr infrage komme. Bedingung für eine Steuerbefreiung sei hier, dass die Wohnung unverzüglich bezogen werden. Da im vorliegenden Fall rund eineinhalb Jahre vergangen waren, könne man hier nicht mehr von  „unverzüglich“ sprechen.

Dass sich das Ausräumen und die Renovierungsarbeiten so lange hingezogen hatten, habe die Erbin selbst zu verantworten. Für die Räumung der Wohnung hätte die Erbin ein Unternehmen beauftragen können. Da ein Unternehmen die Räumungsarbeiten wesentlich schneller durchgeführt hätte wie der Privatmann, der eingesetzt wurde, hätten dann auch die Handwerker früher beauftragt werden können. Außerdem sei die Küche ebenfalls zu spät bestellt worden.

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