27. Oktober 2021 von Hartmut Fischer
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Grenzen der Wahl für eine Ladestation

Grenzen der Wahl für eine Ladestation

© Chesky / Shutterstock

27. Oktober 2021 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich hat jeder Mieter das Recht, auf eigene Kosten eine Ladestation für Elektrofahrzeuge anzubringen. Er kann hierfür die Zustimmung des Vermieters verlangen. Allerdings kann der Vermieter unter Umständen entscheiden, über welchen Anbieter der Anschluss erstellt werden muss. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München in einem Urteil vom 1.9.2021 (Aktenzeichen 416 C6 6002/21).

Mieter will Ladestation anbringen lassen

In dem Verfahren klagte der Mieter gegen seinen Vermieter. Der Mieter hatte eine Wohnung inklusive Stellplatz in der Tiefgarage angemietet. Insgesamt verfügte der Mietkomplex über rund 200 Wohnungen. Da der Mieter plante, Hybridfahrzeuge anzuschaffen, wollte er in der Tiefgarage eine Ladestation anbringen lassen. Die Arbeiten sollten von einer Fachfirma ausgeführt werden, die keine Nutzungspauschale verlangte und die Station so anbringen wollte, dass der Stromverbrauch direkt über den Zähler des Mieters abgerechnet werden konnte.

Vermieter besteht auf einen bestimmten lieferanten

Der Vermieter verweigerte jedoch seine Zustimmung. Er wies darauf hin, dass über den Hausanschluss maximal bis zu zehn Ladestationen angeschlossen werden könnten. Es hätten aber schon 27 Mietparteien ihr Interesse an einer Ladestation angezeigt. Deshalb sollte sich der Mieter zwecks Installation einer Ladestation an einen städtischen Versorger wenden. Dieser Versorger verlangte jedoch monatlich eine Nutzungspauschale von 45 € und eine – je nach Fahrzeug gestaffelte – Strompauschale. Der Vermieter argumentierte, dass nur dieser Anbieter in der Lage sei, die technischen Voraussetzungen zu schaffen, um die zu erwartenden Energiesteigerungen durch weitere Ladestationen abfangen zu können. Der Mieter bestand jedoch auf den von ihm ausgewählten Versorger. Derzeit bestünden noch keine Gefahr, dass das Stromnetz überlastet würde. Ihm sei aber nicht zuzumuten, dass er einen auf Dauer teureren Anbieter auswählen müsse.

Amtsgericht auf seite des Vermieters

Das Amtsgericht München schloss sich jedoch der Meinung des Vermieters an. Der Einbau der Lademöglichkeit muss für den Vermieter – auch unter Berücksichtigung der Mieterinteressen – zumutbar sein. Hier ist es nachvollziehbar, dass der Vermieter zur Wahrung des Hausfriedens eine Gleichbehandlung der Mietparteien erreichen möchte. Ein solcher Fall liege hier vor, da es auch im Interesse aller Mieter sei, dass die Überlastung der Hausanschlüsse vermieden würde.

Hinzu käme, dass es gegenüber den anderen Mieter ungerecht ist, wenn diese keine Ladestationen mehr errichten könnten, weil die individuelle Anlage des klagenden Mieters dies verhindere. Der Mieter muss sich in einem solchen Fall auf die vom Vermieter vorgeschlagene Lösung verweisen lassen.


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