2. November 2021 von Hartmut Fischer
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Kosten durch defekten Spülkasten gehen zu Lasten des Mieters

Kosten durch defekten Spülkasten gehen zu Lasten des Mieters

© yurich20 /shutterstock

2. November 2021 / Hartmut Fischer

Reagiert ein Mieter nicht, wenn der Wasserverbrauch durch einen defekten Spülkosten steigt, muss er die höheren Wasserkosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung tragen. Ihm kann zugemutet werden, dass er den Mehrverbrauch erkennt und entsprechend handelt. Dies gilt auch, wenn der Mieter längere Zeit nicht in der Wohnung ist. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht in einem Beschluss vom 30.12.2020 festgestellt (Aktenzeichen 2 S 123/19).

Wenn das Wassert läuft und Läuft und läuft …

In dem Verfahren ging es um einen erhöhten Wasserverbrauch durch einen defekten Spülkasten, der dem Mieter einen Zahlungsbetrag von rund 1800 Euro bescherte. Er weigerte sich aber, den Betrag zu zahlen und teilte mit, dass er aufgrund einer längerer Abwesenheit den Schaden und die damit verbundenen Verbräuche nicht feststellen konnte. Gleichzeitig sah er die Verantwortung beim Vermieter. Dieser habe die Wasserleitungen nicht ausreichend kontrolliert.

Vermieter siegt vor Amts- und Landgericht

Da der Mieter nicht zahlte, reichte der Vermieter Klage beim zuständigen Amtsgericht ein. Mit Erfolg: Das Gericht entschied, dass dem Mieter in diesem Fall Pflichtverletzungen vorgeworfen werden können und verurteilte ihn zur Zahlung der gesamten Wasserkosten. Der Mieter wollte sich aber nicht geschlagen geben und ging in Berufung.

Obhutspflicht des Mieters

Doch das Landgericht Hanau schloss sich der Entscheidung des Amtsgerichts an. Die Richter stellten fest, dass der Mieter seiner Obhutspflicht nicht nachgekommen sei.  Bei der Menge des verbrauchten Wassers hätte dies auffallen müssen. Dass der Mieter sich nicht in der Wohnung aufhielt, sei keine Entschuldigung. Auch bei längerfristiger Abwesenheit schulde der Mieter dem Vermieter eine Kontrolle der Mietsache.

Kontrolle des Leitungen keine zwingende Vermieterpflicht

Außerdem stellte das Landgericht fest, dass der Vermieter im vorliegenden Fall nicht zwingend zur Kontrolle der Wasserleitung verpflichtet sei. Eine Kontrolle hätte darüber hinaus nicht unbedingt auch eine Kontrolle des Spülkastens beinhaltet.


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