23. Februar 2024 von Hartmut Fischer
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Hausbau: Anpassung eines vereinbarten Festpreises

Hausbau: Anpassung eines vereinbarten Festpreises

© Wolfilser / Shutterstocck

23. Februar 2024 / Hartmut Fischer

Hausbau: Anpassung eines vereinbarten Festpreises

Ermöglicht ein Formular-Vertrag dem Bauunternehmer, einen für den Hausbau vereinbarten Festpreis einseitig unbegrenzt zu erhöhen, ist diese Regelung unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteilige. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Beschluss vom 13.07.2023 (Aktenzeichen 5 U 188/22). 

Streit um vereinbarten Festpreis für Hausbau

In dem Verfahren stritten ein Ehepaar mit dem von ihnen zunächst beauftragten Bauunternehmen über Entschädigungszahlungen für einen nicht durchgeführten Hausbau. Das Paar schloss mit dem Unternehmer im Dezember 2020 einen Vertrag für einen Hausbau auf dem Grundstück der Eheleute. Der Bau sollte für einen Pauschalpreis von 300.000 EUR ausgeführt werden.

hausbau wurde nicht begonnen

Die Vertragsvorlage wurde vom Unternehmer gestellt. In ihr wurde unter anderem geregelt, dass beide Seiten für ein Jahr ab Vertragsunterzeichnung an den vereinbarten Preis gebunden seien, wenn innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss mit dem Hausbau begonnen werde. Die Bauarbeiten wurden aber nicht in Angriff genommen.

Unternehmer verlangt 50.000 € mehr für den Hausbau

Im Juni 2021 teilte das Unternehmen den Eheleuten im Juni 2021 mit, dass sich der vereinbarte Preis wegen außerordentlichen, unvorhersehbaren Preissteigerungen um etwa 50.000 € erhöhe. Das Ehepaar lehnte die Preiserhöhung ab und verlangte, dass das Unternehmen mit den Bauarbeiten beginnen sollte. Dies lehnte das Unternehmen wiederum ab.

Auftraggeber verlamngt ersatz der mehrkosten für den hausbau

Das Ehepaar beauftragte nun einen anderen Unternehmer mit dem Hausbau. Allerdings mussten sie hier mehr als die 300.000 € zahlen. Das Paar verklagte den Bauunternehmer auf Übernahme der entstandenen Mehrkosten. Sie begründeten dies mit der Weigerung des Unternehmens, den Vertrag zum vereinbarten Preis zu erfüllen. Die Eheleute waren hiermit vor dem Landgericht Kaiserslautern erfolgreich.

Oberlandesgericht: Forderung ist berechtigt

Gegen dieses Urteil legte das Bauunternehmen Berufung beim Oberlandesgericht ein. Es verwies hauptsächlich darauf, dassder Hausbau zum ursprünglich vereinbarten Preis existenzbedrohend und daher nicht zumutbar sei. Das pfälzische Oberlandesgericht teilte dem Unternehmen mit, dass man die Berufung zurückweisen würde. Daraufhin verfolgte das Unternehmen die Berufung nicht mehr weiter.

Unternehmer schuldet den Hausbau zum Festpreis

Zur Begründung der Berufungszurückweisung stellte das Gericht klar, dass den Eheleuten der geltend gemachte Ersatz zustehe. Die Weigerung des Unternehmens, den Vertrag zum vereinbarten Preis zu erfüllen, habe zur Vertragskündigung und Beauftragung eines anderen Unternehmens geführt. Da das Bauunternehmen den Hausbau zum vereinbarten Preis schuldete, habe das Unternehmen die entstandenen Mehrkosten zu ersetzen.

Preisanpassungsklausel ist unwirksam

Die Preisanpassungsklausel im Vertrag sei unwirksam. Sie benachteilige die Eheleute unangemessen. Nach der Klausel konnte das Unternehmen die vereinbarte Vergütung durch Festlegung der Listenpreise unbegrenzt einseitig anheben. Deshalb konnte das Ehepaar bei Vertragsschluss nicht erkennen, mit welchen Preissteigerungen sie beim Hausbau rechnen müssten.

Gerade Besteller eines Hausbaus sind aber nach Meinung des Gerichts darauf in besonderem Maße angewiesen. Häufig sei die ganze Finanzierung auf den Festpreis ausgerichtet. Dann könnten schon vermeintlich geringfügige Änderungen die Kunden an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen.

Das Unternehmen konnte den Hausbau zum vereinbarten Preis auch nicht verweigern, weil sich die Vertragsgrundlage aufgrund unvorhersehbarer Materialpreissteigerungen änderte. Es hatte bereits bei Vertragsschluss die Möglichkeit, sich mit einer Bestimmung gegen dieses Risiko abzusichern, die auch den Interessen seiner Kunden ausreichend Rechnung trug.


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