Immissionen: Lärm einer Gaststätte
Immissionen: Lärm einer Gaststätte
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Auch in einer Fußgängerzone gelten die Lärm-Immissionswerte, die sich weitgehend aus der TA Lärm ergeben. Für die Einhaltung der Bestimmungen sind die Kommunen zuständig. Dies geht aus einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 05.05.2026 hervor (Aktenzeichen 8 L 1493/26.GI).
Bewohner klagt wegen Lärm-Immissionen
Hintergrund der Entscheidung war der Eilantrag des Bewohners in einer Fußgängerzone. Er wandte sich damit gegen die Lärm-Immissionen, die von einer Gaststätte ausgingen. Diese Gaststätte lag gegenüber der Wohnung des Beschwerdeführers, ca. fünf Meter entfernt. Neben der Innenraum-Gastronomie verfügte die Gaststätte auch über einen „Biergarten“, der neben zahlreichen Tischen und Stühlen seit Ende vorigen Jahres auch über ein Außenzelt verfügte.
Lärm-Immissionen bis spät in die Nacht
Der Beschwerdeführer stellte in seinem Antrag fest, dass der Wirt die Öffnungszeiten (bis 22:00 Uhr) nicht einhielt. In den Frühjahrs- und Sommermonaten wurde Musik abgespielt und teilweise bis in den nächsten Morgen hinein gefeiert.
Keine Reaktion der zuständigeen Behörde
Die Klagen wegen der Lärm-Immissionen des Beschwerdeführers und weiterer Anwohner führten zu keinem Eingreifen der zuständigen Kommune. Sie trat den Beschwerden im gerichtlichen Eilverfahren auch nicht entgegen.
Behörde verantwortlich für Einhaltung der Immissionsbestimmungen
Der Antragsteller hat laut Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen Anspruch darauf, dass die Kommune für die Einhaltung der Bestimmungen sorgt. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass sich der Umfang der zumutbaren nachteiligen Einwirkungen nach der Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Betroffenen richte.
Im vorliegenden Fall gelten die Lärmimmissionsbeschränkungen für allgemeine Wohngebiete. Hier gelten Immissionsschutzwerte von 55dB(A) (tagsüber) oder 40 dB(A) (nachts). Der Antragsteller hat Anspruch gegenüber der Kommune, dass die Einhaltung dieser Werte sichergestellt wird.
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