2. August 2022 von Hartmut Fischer
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Ist das unzumutbarer Lärm?

Ist das unzumutbarer Lärm?

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2. August 2022 / Hartmut Fischer

Wer erreichen will, dass ein Stadtfest oder eine ähnliche Veranstaltung wegen der zu erwartenden Lärmbelästigung abgesagt wird, muss objektive Beweise für eine zu erwartende Lärmbelästigung vorweisen können. Das Schildern des rein subjektiven Empfindens bei einer Vergleichsveranstaltung reicht als Begründung nicht aus. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 27.7.2022 hervor. (Aktenzeichen 4 L 561/22 NW).

Wohngebiet mit Sport- und Freizeiteinrichtungen

Der gerichtlichen Entscheidung war zunächst ein Streit zwischen einer Anliegerin und der Kommunalverwaltung. Die Anliegerin wohnte in einem Wohngebiet mit einigen kleineren Gewerbebetrieben, einer Parkanlage, mehreren Sportanlagen, Schulgebäuden und einer Mehrzweckhalle. Vor dieser Mehrzweckhalle sollte ein knapp zweiwöchiges Festival mit diversen Künstlern stattfinden.

Anliegerin befürchtet Lärm eines Festivals

Die Anliegerin befürchtete eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks. Insbesondere befürchtete sie, dass es zu einer ihrer Meinung nach unzumutbaren Lärmbelästigung kommen würde. Darum verlangte sie, dass die Veranstaltung abgesagt wird. Gleichzeitig mit dieser Forderung bat sie um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz.

verwaltungsgericht lehnt eilantrag ab

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße lehnte den Eilantrag ab. Die Anliegerin habe keinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Die geplante Veranstaltung greife nicht rechtswidrig in die materiellen Rechte der Anliegerin ein.

freizeitlärm-richtlinie wird eingehalten

Aufgrund der hier anzuwendenden Freizeitlärm-Richtlinie müsse von einer Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebiets ausgegangen werden. Danach sind folgende Lärmemissionen zumutbar:

55 dB(A) tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit,
50 dB(A) tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen,
40 dB(A) nachts.

Die Anliegerin habe nicht nachweisen können, dass diese Werte wahrscheinlich überschritten würden. In ihren Ausführungen habe sie lediglich ihre subjektiven Eindrücke beim vorjährigen Festival geschildert.

maßnahmenpaket der kommune

Objektiv gib es nach Ansicht des Gerichts aber keine Anhaltspunkte, dass es bei der Veranstaltung zu unzumutbaren Lärmimmissionen kommt. Die Kommune habe ein umfassendes Maßnahmenpaket geschnürt, um eine unzumutbare Belastung der Anlieger zu vermeiden:

Man habe die Besucherzahl auf 1000 pro Veranstaltungstag begrenzt.
Alle Veranstaltungen endeten spätestens um 22:00 Uhr.
Das Gelände werde bis spätestens 23:00 Uhr geräumt.
Verkehrslenkende Maßnahmen sorgten dafür, dass die Anlieger auch durch Abreiseverkehr nicht übermäßig belastet würden.
Vor und während der Veranstaltung würden laufend Lärmmessungen (auch am Haus der Anliegerin) durchgeführt.

Hinzu kommt, dass das Wohnhaus der Anliegerin rund 400 m Luftlinie vom Veranstaltungsort entfernt liegt. Schon deshalb könne man davon ausgehen, dass auf ihrem Grundstück die Geräusche des Festivals nur minderstark ankommen würden.


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