25. Januar 2017 von Hartmut Fischer
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Keine Eigenbedarfskündigung auf Vorrat

Keine Eigenbedarfskündigung auf Vorrat

25. Januar 2017 / Hartmut Fischer

Eine Eigenbedarfskündigung seitens des Vermieters ist nicht zulässig, wenn diese lediglich als Vorratskündigung erfolgt. Das entschied der Bundesgerichtshof am 11.10.2016 (Aktenzeichen VIII ZR 300/15).

In dem Verfahren klagte ein Mieter auf Schadenersatz wegen einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters. Die gekündigte Wohnung stand nach dem Auszug des Mieters noch lange Zeit leer. Deshalb hatte der Mieter erhebliche Zweifel daran, ob der Vermieter die Ziele der Eigenbedarfskündigung wirklich verfolgen würde. Der Vermieter hatte angegeben, er wolle seine kranke Mutter in der Wohnung unterbringen. Der Mieter klagte und unterlag in den ersten beiden Instanzen, so dass das Verfahren am Bundesgerichtshof entschieden wurde.

Dort stellten sich die Richter auf die Seite der Mieterin. Eine Vorratskündigung reicht für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht aus. Ein Nutzungswunsch für die baldige Eigennutzung muss bereits zum Kündigungszeitpunkt vorliegen. Sollte die Eigennutzung nicht in die Tat umgesetzt werden, muss der Vermieter nachvollziehbar erklären, warum die Kündigung nachträglich hinfällig wurde. Erst wenn diese Erklärung vorliegt, muss der Mieter beweisen, dass der Selbstnutzungswille zum Kündigungszeitpunkt noch nicht bestand.

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