1. Februar 2022 von Hartmut Fischer
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Keine Reservierungsgebühr ohne notarielle Beglaubigung

Keine Reservierungsgebühr ohne notarielle Beglaubigung

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1. Februar 2022 / Hartmut Fischer

Wird vor dem Kauf eines Grundstücks eine Reservierungsgebühr vereinbart, so muss diese Vereinbarung notariell beurkundet werden. Wurde keine notarielle Beurkundung vorgenommen, ist die Vereinbarung formunwirksam. Deshalb kann hier der Zahlende der Reservierungsgebühr die Gebühr zurückverlangen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln vom 26.08.2022 hervor (Aktenzeichen 2 O 292/19).

10.000 Euro Reservierungsgebühr

In dem Verfahren ging es um eine Reservierungsgebühr von 10.000 Euro, die zwischen dem Verkäufer und dem Kaufinteressenten vereinbart und vom Interessenten auch gezahlt wurde. Es stellte sich jedoch heraus, dass für das Grundstück keine Baugenehmigung vorlag, weshalb der Interessent an einem Kauf nicht interessiert war. Es war auch nicht damit zu rechnen, dass eine Baugenehmigung erteilt werden würde.

Interessent will geld zurück

Der ehemalige Kaufinteressent verlangte nun die Reservierungsgebühr zurück. Er hielt die Vereinbarung über die Gebühr für unwirksam. Seiner Ansicht nach fehlte hierzu eine notarielle Beglaubigung. Der Grundstücksinhaber lehnte jedoch eine Erstattung ab. Der Ex-Kaufinteressent erhob deshalb Klage.

Landgericht gibt interessent recht

Das Landgericht Köln gab dem Kläger recht. Er könne die gezahlte Reservierungsgebühr zurückverlangen. Der Anspruch auf Herausgabe der Gebühr ergebe sich aus § 812 BGB. Die Vereinbarung über die Reservierungsgebühr hätte notariell beurkundet werden müssen (§ 311b BGB). Da diese Beurkundung fehlte sei die Vereinbarung wegen einer Formmangels nichtig (§ 125 BGB).


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