22. Dezember 2022 von Hartmut Fischer
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Kriegsflüchtlinge: Aufnahme nur mit Zustimmung des Vermieters

Kriegsflüchtlinge: Aufnahme nur mit Zustimmung des Vermieters

© fizkes / shutterstock

22. Dezember 2022 / Hartmut Fischer

Ein Mieter benötigt für die Aufnahme von Flüchtlingen grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter ist hierzu jedoch  nicht verpflichtet. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht München in einem Urteil vom 20.12.2022 (Aktenzeichen 40011C10539/22). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und der Kläger wird wahrscheinlich in Berufung gehen.

mieter stellt ukrainern dachgeschoss zur vberfügung

Das Verfahren wurde von einem Mieter ausgelöst, der in seinem angemieteten Haus eine Ukrainerin mit ihrer Enkelin aufgenommen hatte. Im Haus stand 240 m² Wohnfläche zur Verfügung, die der Mieter mit seinen beiden Kindern bewohnte. Er stellte den Flüchtlingen Räumlichkeiten im Dachgeschoss zur Verfügung.

vermieter fordert auszug der flüchtlinge

Der Vermieter war damit nicht einverstanden und wollte verhindern, dass die Ukrainerinnen weiter im Haus wohnten. Der Mieter klagte deshalb – mit Unterstützung des DMB Mieterverein München – gegen den Vermieter vor dem Amtsgericht München. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die detaillierte Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Diese wartet der Mieterverein zunächst ab. „Wir prüfen die Urteilsbegründung und rechnen damit, in Berufung zu gehen“, sagte Stephan Immerfall, Leiter der Rechtsabteilung beim Mieterverein München.

zustimmung bei „berechigtem Interesse“ des mieters

Grundsätzlich muss ein Mieter, der einen Teil seines gemieteten Wohnraums untervermieten oder unentgeltlich Dritten überlassen will, die Zustimmung des Vermieters einholen. Bei einem „berechtigten Interesse“ des Mieters muss der Vermieter zustimmen. Ein berechtigtes Interesse besteht beispielsweise, wenn der Mieter sich die Wohnung ohne Untervermietung nicht mehr leisten kann. Auch der Einzug einer dringend benötigten Haushaltshilfe stellt ein berechtigtes Interesse dar. Zu klären ist nun, ob auch humanitäre Hilfe juristisch ein berechtigtes Interesse darstellt.

mieterverein  sieht in humanitärer Hilf ein berechtigtes interesse

Im vorliegenden Fall waren die Eigentümer, die auf dem gleichen Grundstück in einem anderen Haus leben, zunächst einverstanden, dass Geflüchtete für acht Wochen untergebracht werden. Danach verweigerten sie aber ihre Zustimmung.  Nach Auffassung des Mietervereins gibt es in diesem Fall aber mehrere berechtigte Interessen:

  • Zwischen dem Mieter und den Flüchtlingen ist eine starke persönliche Bindung entstanden.
  • Die ältere Dame kümmert sich mit um die Kinder und den Hund des Mieters und hilft im Haushalt.
  • Der Mieter organisierte psychologische Hilfe für das 15-jährige traumatisierte Mädchen (Kriegsfolgen, Tod der Mutter)
  • Darüber hinaus ist aber auch humanitäre Hilfe ein berechtigtes Interesse.
gericht sieht kein berechtigtes Interesse

Im letzten Punkt war das Gericht anderer Meinung. Die Vorsitzende des Mietervereins München, Beatrix Zurek, machte jedoch deutliche, dass man die Entscheidung nicht akzeptiert: „Wir werden uns nach Prüfung des Urteils weiter dafür einsetzen, dass humanitäre Hilfe in einer Notlage ein berechtigtes Interesse ist“.

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