22. Dezember 2022 von Hartmut Fischer
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Kleine Fotovoltaik-Anlagen bleiben steuerfrei

Kleine Fotovoltaik-Anlagen bleiben steuerfrei

© Slavun / Shutterstock

22. Dezember 2022 / Hartmut Fischer

Einkünfte aus dem Betrieb kleiner Fotovoltaik-Anlagen können künftig von der Einkommensteuer befreit werden. Dann fällt die Erklärungspflicht bei der Einkommensteuer weg. Aber Achtung: Der Antrag kann sich negativ auf vergangene Steuerjahre auswirken. Details erklärt der Bund der Steuerzahler.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Die Anlage muss sich auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutztem Haus befinden. Außerdem muss sie nach 2003 angeschafft worden sein. Das Haus darf nur in geringem Umfang gewerblich genutzt werden. Ein häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim ist kein Hindernis für die Befreiung, erklärt der Bund der Steuerzahler. Ebenso von der Erklärungspflicht entlastet werden auch Besitzer von Blockheizkraftwerken. Hier gilt eine Leistungsobergrenze von 2,5 Kilowatt. Das hat das Ministerium der Finanzen bekannt gegeben.

Formlose Antragstellung

Wer die Steuerbefreiung nutzen möchte, kann ab sofort einen formlosen Antrag bei seinem Finanzamt stellen. Ohne weitere Prüfung geht das Finanzamt davon aus, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Es unterstellt die „steuerliche Liebhaberei“. Man muss dann keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben. Die Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms werden nicht mehr besteuert.

regelung kann auch negative Folgen haben

Die Regelung wird jedoch auch rückwirkend angewandt. Bei noch nicht rechtskräftigen Steuerbescheiden werden Gewinne und Verluste aus dem Fotovoltaik-Betrieb gestrichen.

Wer also beispielsweise durch die Anschaffung der Anlage Verluste geltend gemacht hat, sollte prüfen, ob die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind. Dann können die Verluste nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Es drohen hohe Steuern und Zinsnachzahlungen. Bei noch offenen  Bescheiden und erwirtschafteten Gewinnen kann es auch zu einer Steuererstattung kommen. Hier sollte man genau prüfen.

Keine Auswirkungen hat das neue Wahlrecht übrigens auf die Umsatzsteuer. Wer nicht von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch macht oder dies nicht kann, weil die Umsätze zu hoch sind, kann sich trotzdem von der Einkommensteuerpflicht befreien, so der Steuerzahlerbund.

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