19. Dezember 2022 von Hartmut Fischer
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Schadenersatz für bereits verkauftes Haus

Schadenersatz für bereits verkauftes Haus

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19. Dezember 2022 / Hartmut Fischer

Auch wenn eine Immobilie verkauft wird, hat der ehemalige Eigentümer Schadenersatzansprüche gegenüber seinen Ex-Mieter, wenn dieser Beschädigungen an der Mietsache nicht vereinbarungsgemäß beseitigt hat. Der Schadenersatz kann auch anhand von Kostenvoranschlägen ermittelt werden. Er ist auch zu zahlen, wenn die Arbeiten nicht mehr vor dem Verkauf ausgeführt wurden. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 26.04.2022 (Aktenzeichen VIII ZR 364/20).

mieter hält mindestens 19 Hunde in der Wohnung

In dem Verfahren ging es um eine Immobilie, die mit der Erlaubnis vermietet wurde, zwei Hunde zu halten. Nach dem Auszug des Mieters stellte sich heraus, dass dort mindestens 19 Hunde gehalten wurden. Als der Mieter auszog, wurde ein von beiden Parteien unterzeichnetes „Wohnungs-Abnahmeprotokoll“ erstellt. Es wurden zahlreiche „Mängel“ festgestellt und im Abnahmeprotokoll festgehalten. Der Mieter wurde aufgefordert, die Mängel innerhalb einer Woche zu beseitigen.

schadenersatz für bereits verkauftes haus

Da der Mieter die Mängel nicht beseitigte, setzte der Vermieter eine letzte Frist und ließ – da der Mieter nicht reagierte –  eine Ozonbehandlung wegen des Uringeruchs im Haus durchführen. Außerdem holte er zwei Kostenvoranschläge ein. Danach würde die „Instandsetzung der Gartenanlage“ rund 7.200 EUR und die „Sanierungsarbeiten im Haus“ circa 25.500 EUR kosten. Der Vermieter verlangte deshalb Schadenersatz von insgesamt knapp 34.000 EUR vom ehemaligen Mieter. Allerdings wurde das Haus zwischenzeitlich verkauft, ohne dass die Sanierungsarbeiten ausgeführt wurden.

Bundesgerichtshof: Schadenersatzanspruch besteht

Der Vermieter versuchte, die Sanierungskosten gerichtlich einzuklagen, unterlag aber in der ersten und zweiten Instanz. Vor dem Bundesgerichtshof konnte er sich jedoch durchsetzen. Die Richter entschieden, dass ihm Schadenersatz zustehe. Dass das Haus in einem unrenovierten Zustand verkauft wurde, spielte für die Entscheidung keine Rolle. Auch wenn die Immobilie verkauft wurde, stehe dem Vermieter dennoch ein Schadenersatz zu, der auf der Basis der Kostenvoranschläge ermittelt werden kann.


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