16. Oktober 2026 von Hartmut Fischer
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Photovoltaik-Anlage kontra Bäumen

Photovoltaik-Anlage kontra Bäumen

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16. Oktober 2026 / Hartmut Fischer

Nach dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz“ liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie im überragenden öffentlichen Interesse. Dies bedeutet aber nicht, dass das Fällen von Bäumen zur effektiveren Auslastung einer Photovoltaik-Anlage genehmigt werden muss. Zu diesem Ergebnis kam das Oberverwaltungsgericht Brandenburg in einem Urteil vom 14.10.2026 – Aktenzeichen 11 B 1/25).

Bäume sollen wegen Photovoltaik-Anlage weichen

In dem Verfahren ging es um eine verweigerte Genehmigung, die ein Hauseigentümer beantragt hatte. Entsprechend der Baumschutzsatzung der zuständigen Gemeindeverwaltung bat er dort um die Erlaubnis, drei Bäume zu fällen. Es handelte sich um drei Waldkiefern, die sich auf seinem Grundstück befanden. Er wollte die Bäume fällen, da ihr Schatten seiner Meinung nach eine wirtschaftliche Auslastung einer Photovoltaik-Anlage beeinträchtigen würde. Die Anlage war zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht errichtet.

Gemeinde genehmigt die Baumfällung nicht

Die Gemeinde weigerte sich, eine Fällgenehmigung für die drei Bäume zu erteilen. Hiergegen wehrte sich der Hauseigentümer mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder. Doch auch das Gericht sprach sich gegen eine Fällung der Bäume aus. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass eine Photovoltaik-Anlage auch bei Beschattung durch die drei Bäume sinnvoll betrieben werden konnte. (Urteil vom 12.12.2024 – Aktenzeichen VG 5 K 265/23)

Oberverwaltungsgericht gegen Baumfällung

Der Kläger versuchte, sich nun vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durchzusetzen. Doch auch hier scheiterte er. Das Gericht stellte in seiner Begründung fest, dass dem Ausbau der erneuerbaren Energien ein „überragendes“ öffentliches Interesse nach § 2 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) zugewiesen ist. Dennoch muss im Einzelfall individuell geklärt werden, welche Interessen Vorrang haben. Der Erhalt der vitalen und gesunden drei Kiefern dient ebenfalls dem Umweltschutz und überwiegt das Interesse des Klägers an einer besseren Auslastung der geplanten Anlage.

 

 

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