25. September 2017 von Hartmut Fischer
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Schnee im Nachbars Garten

Schnee im Nachbars Garten

25. September 2017 / Hartmut Fischer

Natürlich kann man nicht den Gehwerg-Schnee auf dem Grundstück des Nachbars „entsorgen“. Aber ab und zu eine Schaufel – dagegen ist nichts zu sagen. Das entschied das Amtsgericht München am 20.07.2017 (Aktenzeichen 213 C 7060/17.

In dem Streitfall ging es um zwei Grundstücke, die durch einen Maschendrahtzaun getrennt sind. Der eine Grundstückseigentümer warf seinem Nachbar vor, er würde den geräumten Schnee auf seinem Grundstück regelmäßig – auch vor den Augen des Grundstücksinhabers – ablagern. Dadurch würde sein Rasen – so der Kläger – beschädigt und er müsse auch noch den Streusplitt im Frühjahr entfernen. Doch die eingereichte Unterlassungsklage hatte keinen Erfolg.

Dem „Schneeschaufler“ konnte nämlich leidglich nachgewiesen werden, dass er in zwei Winterperioden insgesamt dreimal eine oder zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück geschaufelt habe. Wenn dies auch in voller Absicht geschah, so konnte das Gericht nicht erkennen, dass  Grundstück des Klägers dadurch hinreichend beeinträchtigt wurde, um eine Verurteilung zu rechtfertigen. Hinzu käme, dass das Grundstück des Klägers sowieso mit Schnee bedeckt war.

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