26. September 2017 von Hartmut Fischer
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WEG: Auftragsvergabe und Alternativangebote

WEG: Auftragsvergabe und Alternativangebote

26. September 2017 / Hartmut Fischer

Zur Auftragsvergabe von Hausmeisterdiensten durch den Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung müssen mindestens drei Angebote vorliegen. Liegen weniger Angebote vor, kann der entsprechende Beschluss angefochten werden. Das stellte das Landgericht (LG) Frankfurt in einem Urteil vom 19.04.2017 fest (Aktenzeichen 2 13 S 2/17)

In dem Verfahren hatte ein Wohnungseigentümer gegen die Entscheidung der Gemeinschaft geklagt, die die Betreuung der Anlage an eine Hausmeisterfirma vergab. Die dadurch entstehenden Kosten beliefen sich auf rund 50 % des jährlichen Gesamtetats der WEG. Bei der Beschlussfassung lagen zwei Angebote zur Entscheidung vor.

Das zuständige Amtsgericht stellte sich auf die Seite des Klägers. Es erklärte den Beschluss für ungültig. Eine Entscheidung auf der Grundlage von zwei Angeboten könne nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung anerkannt werden.

Diese Meinung vertrat auch das von der Gemeinschaft angerufene Berufungsgericht. Das LG stellte fest, dass für eine ordnungsgemäße Verwaltung mindestens drei Angebote vorliegen müssten. Die Richter stellten fest, dass die Versammlung einen großen Entscheidungsspielraum habe, der von der Möglichkeit, ganz auf einen Hausmeisterservice zu verzichten über die Teilvergabe bis hin zum Komplett-Auftrag reiche. Der Verantwortung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung könne man aber nur nachkommen, wenn wenigstens drei Alternativen zu Auswahl stünden. Nur so könnten Unterschiede und deren finanzielle Auswirkungen erkannt werden. Im vorliegenden Fall könne auf keinen Fall auf die Vorlage von mindestens drei Angeboten verzichtet werden, da hier auch das Auftragsvolumen, das die Hälfte der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Kosten darstelle, besonders zu berücksichtigen sei.  

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