16. März 2017 von Hartmut Fischer
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Schönheits­reparaturen bei renoviert übergebener Wohnung

Schönheits­reparaturen bei renoviert übergebener Wohnung

16. März 2017 / Hartmut Fischer

Wird im Mietvertrag bestimmt „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“, stellt diese Klausel grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und ist unwirksam. Wirksam könnte sie nur werden, wenn sich aus dem Mietvertrag ergeben würde, dass der Mieter einen finanziellen Ausgleich erhält. Dies entschied das Landgericht Berlin am 09.03.2017 (Aktenzeichen 67 S 7/17).

Das Urteil wurde in einem Prozess gefällt, bei dem es um die Rückgabe einer Wohnung ging, für die der Vermieter Schadenersatz forderte, weil der Mieter Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt habe. Da der Mieter sich weigerte zu zahlen, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der der Vermieter jedoch sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht unterlag.

Für das Gericht spielte es bei der Entscheidung keine Rolle, ob die Wohnung bei Übergabe renoviert war (wie der Vermieter behauptete) oder nicht (wie es der Mieter vortrug). Selbst bei einer renoviert übergebenen Wohnung seine Klausel, nach der die Schönheitsreparaturen uneingeschränkt zu Lasten des Mieters gehen, unwirksam.

Das Gesetz verlange, dass man die Klausel so kundenfeindlich wie möglich auslege. Nach diesem Grundsatz legten die Richter die Klausel so aus, dass ein Mieter, der keine – an sich fällige – Schönheitsreparaturen durchführe, gegen den Vermieter deshalb auch keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen könne. nicht ausführe, obwohl diese fällig seien, deshalb gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Gewährleistung wie zum Beispiel Minderung habe. Nach den gesetzlichen Regelungen sei dies unwirksam, da zwingend untersagt sei, zum Nachteil des Mieters Abweichendes zu vereinbaren. Der Gesetzgeber lasse nur in engen Grenzen die Übertragung der Schönheitsreparaturen zu. Diese Grenzen seien aber nicht eindeutig festgelegt.

Außerdem stelle die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, da der Vermieter keinen angemessenen Ausgleich für die Schönheitsreparaturen biete. Ein solcher Ausgleich müsse im Mietvertrag eindeutig festlegt werden, was hier nicht der Fall sei.

Zudem benachteilige die Klausel den Mieter unangemessen, sofern der Vermieter ihm für die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen keinen angemessenen Ausgleich gewähre. Dies sei vorliegend der Fall. Ein solcher Ausgleich müsse klar und deutlich vereinbart sein. Aus dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages könne jedoch kein solcher Rückschluss gezogen werden.

Lesen Sie zu dem Thema Schönheitsreparaturen auch unseren Beitrag im Leitfaden Modernisieren.

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