15. Juli 2022 von Hartmut Fischer
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Sicherheitsleistung bei genehmigten Wohnhausabbruch

Sicherheitsleistung bei genehmigten Wohnhausabbruch

© Gabor Tinz / Shutterstock

15. Juli 2022 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich kann die zuständige Behörde die Genehmigung eines Gebäude-Abrisses davon abhängig machen, dass eine Ausgleichszahlung erfolgt, wenn der geplante Ersatzwohnraum nicht erstellt wird. Für diese Ausgleichszahlung kann die Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen. Dabei hat sie jedoch eventuelle Einwände des Grundstückseigentümers zu prüfen und bei der Festlegung der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 11.4.2022 (Aktenzeichen 14 B 255/22).

1,5 Million Euro Sicherheitsleistung

In dem Verfahren ging es um eine Sicherheitsleistung von rund 1,5 Millionen €. Diese forderte die zuständige Behörde von einem Grundstückseigentümer, der ein Wohnhaus abbrechen lassen wollte. Die Sicherheitsleistung sollte sicherstellen, dass der Grundstückseigentümer nach dem Abriss Ersatzwohnraum stellt. Sollte kein neuer Wohnraum geschaffen werden, sollte eine Ausgleichszahlung fällig werden. Zur Absicherung der Ausgleichszahlung wurde die Sicherheitsleistung verlangt. Die Leistung sollte in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder eines Sparbuchs hinterlegt werden.

Grunstückseigentümer: Sicherheitsleistung unzumutbar

Hiergegen klagte der Grundstückseigentümer und stellte gleichzeitig einen Eilantrag. Die Sicherheitsleistung, so argumentierte er, sei unzumutbar. Ein Neubau würde unrentabel sein. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Eilantrag ab. Gegen die Ablehnung legte der Grundstückseigentümer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen ein.

OVG: Sicherheitsleistung kann gefordert werden, aber …

Der Grundstückseigentümer hatte mit der Beschwerde Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht stellte zwar zunächst fest, dass zusammen mit der Genehmigung zum Abriss eines Wohngebäudes eine Ausgleichszahlung verlangt werden könne, falls kein Ersatzwohnraum geschaffen würde. Zur Absicherung dieser Ausgleichszahlung könne auch eine Sicherheitsleistung verlangt werden, deren Höhe im Ermessen der Behörde steht.

einwände des grundstückseigentümers müssen berücksichtigt werden

Im vorliegenden Fall habe die Behörde jedoch den Ermessensspielraum falsch ausgeübt. Bei der Festlegung der Ausgleichszahlung habe man nicht berücksichtigt, dass der Grundstückseigentümer ausgeführt hatte, die verlangte Summe sei unzumutbar. Der Grundstückseigentümer hätte so die Kosten für den Neubau doppelt aufbringen müssen. Er verfüge jedoch nicht über die finanziellen Mittel, um die Ausgleichszahlung wie gefordert absichern zu können. Dies hätte die Behörde nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts berücksichtigen müssen.


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