Sicherheitsmaßnahmen in der Mietwohnung: Was Mieter dürfen
Sicherheitsmaßnahmen in der Mietwohnung: Was Mieter dürfen
© Aditya Mathew / Vecteezy
Sicherheitsmaßnahmen an der Mietwohnung sind meist sowohl im Sinne des Mieters als auch des Vermieters. Darum dürften die Sicherheitsmaßnahmen, die der Mieter ergreift, auch im Sinne des Vermieters sein. Dennoch gibt es auch Maßnahmen, die nur mit Einwilligung des Vermieters durchgeführt werden dürfen oder ausschließlich der Vermieter durchführen darf.
Wenn der Mieter Sicherheitsmaßnahmen durchführt
Sicherheitsmaßnahmen ohne Beschädigung der Bausubstanz sind nicht genehmigungspflichtig. Normalerweise muss der Mieter beim Auszug seine Sicherheitsmaßnahmen wieder abbauen. Da aber die Einrichtungen überwiegend auch im Sinne des Vermieters sind, ist es im beiderseitigen Interesse, schriftlich zu vereinbaren, wie beim Auszug vorgegangen wird.
Der Türspion
Viele Mieter wollen wissen, wem sie die Wohnungstür öffnen. Sie möchten deshalb zur Sicherheit einen Türspion anbringen. Da aber bei einem klassischen Türspion ein Loch in der Wohnungseingangstür notwendig ist, muss der Mieter für diese Sicherheitsmaßnahme zunächst die Erlaubnis des Vermieters als Türeigentümer einholen. Wird die Zustimmung jedoch verweigert, entscheiden die Gerichte häufig zugunsten des Mieters, wenn der Türspion der Sicherheit dient und die Beeinträchtigung der Tür geringfügig ist.
Zustimmung zu Sicherheitsmaßnahmen verlangen
Zudem kann sich der Mieter häufig auch auf § 554 BGB berufen. Danach kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen, die dem Einbruchsschutz dienen. Zwar dient ein Türspion nicht unmittelbar der Einbruchsicherung, er erhöht aber die Sicherheit der Bewohner, weil Besucher identifiziert werden können.
Digitale Lösungen
Unproblematischer sind moderne digitale Türspione, die ohne Bohrungen befestigt werden können. Klemm- bzw. Klebelösungen. Solche Maßnahmen gehören meist zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und bedürfen regelmäßig keiner Zustimmung.
Aber auch hier greift der Datenschutz. Digitale Türspione oder Türkameras dürfen nicht dauerhaft den Hausflur oder andere Gemeinschaftsflächen überwachen. Die Aufzeichnung oder Übertragung von Bildern kann die Persönlichkeitsrechte anderer Hausbewohner und Besucher verletzen.
Sicherheitsmaßnahme Schließzylinderwechsel
Der Mieter darf den Schließzylinder der Wohnungstür auch ohne Zustimmung des Vermieters austauschen. Bei dem Wechsel dürfen aber keine Schäden entstehen und der Mieter muss den alten Schließzylinder beim Auszug wieder einbauen.
Rauchmelder
Rauchmelder sind inzwischen in allen Bundesländern vorgeschrieben. Der Einbau ist in allen Bundesländern Sache des Vermieters. Bei der Wartung sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich:
Mieter sind für die Wartung zuständig in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Saarland und Sachsen.
Die Wartung übernimmt der Vermieter in Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt
Bauliche Veränderungen
Bei Sicherheitsmaßnahmen, die zu baulichen Veränderungen führen, gibt es drei mögliche Varianten. Der Mieter benötigt keine Erlaubnis des Vermieters, wenn die Maßnahme ohne Rückstände spurlos entfernt werden kann. Andere Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Vermieter. Dabei muss man wieder unterscheiden, ob der Vermieter zur Zustimmung verpflichtet ist oder nicht. Er muss zustimmen, wenn,
ein nachvollziehbar berechtigtes Sicherheitsinteresse des Mieters besteht,
die Maßnahme fachgerecht ausgeführt wird, wofür nicht zwingend ein Fachbetrieb beauftragt werden muss,
die Bausubstanz nur in geringem Umfang beeinträchtigt wird und
der ursprüngliche Zustand beim Auszug wiederhergestellt wird.
Schriftliche Vereinbarung
Zu jeder Sicherheitsmaßnahme schließen Vermieter und Mieter eine Vereinbarung ab, um spätere Probleme zu vermeiden. Es sollte festgehalten werden, welche Arbeiten vorgenommen werden, wer für die Ausführung und die Kosten verantwortlich ist und wie man beim Auszug des Mieters vorgehen will.
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