30. Januar 2017 von Hartmut Fischer
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Trotz verspäteter Zahlung keine Kündigung

Trotz verspäteter Zahlung keine Kündigung

30. Januar 2017 / Hartmut Fischer

Nicht immer führt eine verspätete Mietzahlung zu einer Wohnungs-Kündigung. Läuft das Mietverhältnis über viele Jahre ohne Beanstandung und erfolgt die Zahlung in nur wenigen Monaten lediglich um wenige Tage, hat der Vermieter weder das Recht der fristlosen noch der ordentlichen Kündigung. Das entschied das Landgericht Berlin am 29.11.2016 (Aktenzeichen 67 S 329/16).

In dem Verfahren ging es um einen Mieter der zwölf Jahre lang seine Miete pünktlich zahlte. Doch dann zahlte er drei Monate hintereinander seine Miete – wenn auch nur mit wenigen Tagen Verspätung – unpünktlich. Er wurde deshalb abgemahnt, zahlte aber in den folgenden zwei Monaten wieder nicht rechtzeitig. Daraufhin kündigte der Vermieter den Mietvertrag. Der Mieter weigerte sich auszuziehen und der Fall landete vor Gericht.

Das Landgericht Berlin stellte sich jedoch auf die Seite des Mieters. Eine Kündigung sei weder fristlos (§ 543 Abs. 1 BGB) noch ordentlich (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) wirksam. Die Richter bestätigten zwar, dass der Mieter seine Pflichten schuldhaft verletzt habe, sahen aber die Pflichtverletzung als zu gering an, dass diese eine Kündigung rechtfertigten.

Der Mieter habe nur wenige Monate die Miete zu spät bezahlt. Auch sei die Miete in den monierten Monaten nur um wenige Tage verspätet eingegangen. Durch dieses Verhalten seien die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters niemals gefährdet worden. Hier sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Mieter fast zwölf Jahre pünktlich gezahlt habe.

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