14. Juni 2022 von Hartmut Fischer
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Trotz verweigerter Belegeinsicht: keine Rückzahlung bereits geleisteter Betriebskosten

Trotz verweigerter Belegeinsicht: keine Rückzahlung bereits geleisteter Betriebskosten

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14. Juni 2022 / Hartmut Fischer

Wenn der Vermieter seinem Mieter die Einsicht in die Belege zur Nebenkostenabrechnung verweigert, kann der Mieter die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zurückhalten. Bereits geleistete Zahlungen kann er jedoch nicht zurückfordern. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2021 hervor (Aktenzeichen VIII ZR 150/20).

Mieter zahlt unter vorbehalt

Geklagt hatte der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung. Der Vermieter hatte auf seine Mietwohnung Kosten für einen Hauswart geltend gemacht. Der Mieter leistete die Nachzahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Belegeinsicht zur Nebenkostenabrechnung verweigert

Nach seiner Aussage wurde ihm die Belegeinsicht zur Nebenkostenabrechnung verweigert. Deshalb verlangte er nun vom Vermieter die Rückerstattung der bereits gezahlten Betriebskosten.

Da sich der Vermieter weigerte, kam es zunächst zum Prozess vor dem Amtsgericht München. Hier hatte der Mieter auch Erfolg. Der Vermieter ging jedoch in Berufung und konnte sich vor dem Landgericht München durchsetzen. Der Mieter strebte daraufhin die Revision vor dem Bundesgerichtshof an.

BGH: Kein Anspruch auf Rückforderung

Dort wurde die Revision abgewiesen. Die Richter teilten die Ansicht des Landgerichts. In ihrer Begründung stellten sie fest, dass der Mieter keinen Anspruch auf die Rückzahlung bereits gezahlter Nebenkostenvorauszahlungen habe. Auch wenn ihm die Belegeinsicht ungerechtfertigt verweigert wurde, entstehe dadurch kein Rückforderungsrecht. Dass es sich hier um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum handele, spiele für die Entscheidung keine Rolle.

Laufende Zahlungen können zurückgehalten werden

In der Begründung stellte der BGH jedoch klar, dass der Mieter auch bei einer – wie hier – formell wirksamen Betriebskostenabrechnung ein (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen habe, solange ihm eine berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt wird. (siehe auch BGH-Beschluss vom 09.12.2020 – Aktenzeichen VIII ZR 118/19)

Durch diesen Einbehalt könne sich der Mieter schadlos halten und Druck auf den Vermieter ausüben. Außerdem können Mieter ihren Anspruch auf Vorlage der Belege einklagen, sofern der Vermieter die Belegeinsicht zu Unrecht verweigert (BGH-Beschluss vom 22.06. 2010 Aktenzeichen VIII ZR 288/09).


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