29. September 2021 von Hartmut Fischer
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Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen

Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen

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29. September 2021 / Hartmut Fischer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Mieter, der im laufenden Mietverhältnis nichts unternommen hat, um den Vermieter zur Erstellung eines Betriebskostenabrechnung zu bewegen, nach einem Jahr keine Ansprüche auf Rückzahlung der Vorauszahlungen habe. (Urteil vom 07.07.2021 – Aktenzeichen VIII ZR 52/20).

Vermieter erstellte keine Betriebskostenabrechnung

In dem Rechtsstreit ging es um einen Mieter, der seine Mietzahlungen zunächst teilweise und dann komplett einstellte. Er bewohnte die Wohnung von März 2012 bis April 2017. Bis Juli 2016 zahlte er stets vollständig und pünktlich. Im August zahlte er jedoch nur noch die Betriebskostenvorauszahlung und ab September 2016 stellte er seine Zahlungen komplett ein. bewohnte und auch bis Juli 2016 vollständig und pünktlich bezahlte. Im August 2016 entrichtete er lediglich die Betriebskostenvorauszahlung und stellte ab September 2016 jegliche Zahlung ein.

Bundesgerichtshof : Ansprüche nur im letzten Jahr

Der Bundesgerichtshof sah das allerdings anders: Dem Mieter stünden Rückzahlungen seiner Betriebskostenvorauszahlungen  nur für das Jahr 2016 zu. Er habe sein Zurückbehaltungsrecht in den davorliegenden Jahren nicht genutzt, wodurch hierfür keine Ansprüche mehr bestünden.

Für das Jahr 2016 könne der Mieter nach ständiger Rechtsprechung des BGH wegen der Beendigung des Mietverhältnisses die Vorauszahlungen ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage auf Erteilung der Abrechnung sogleich zurückverlangen. Hinter dieser Rechtsmeinung steht der Gedanke, dass die Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs durch Nichterteilung der Abrechnung nach Belieben hinausgezögert werden könnte.


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