29. September 2021 von Hartmut Fischer
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Altbaufenster müssen keinen Neubaustandard erfüllen

Altbaufenster müssen keinen Neubaustandard erfüllen

© microstock3d/shutterstock

29. September 2021 / Hartmut Fischer

Wer in einen Altbau einzieht, kann keinen Neubaustandard erwarten. Deshalb ist auch eine Mietminderung nicht möglich, wenn ein zu hoher Baustandard für die Altbauwohnung zugrunde gelegt wird. Auch längerfristige Renovierungsarbeiten müsse der Mieter akzeptieren, da hiervon bei einer Altbauwohnung ausgegangen werden müsse. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Berlin-Neukölln in einem Urteil vom 22.07.2021 (Aktenzeichen 14 C 75/20).

Mieter moniert Altbaufenster

Ausgelöst hatte das Verfahren ein Mieter, der unter anderem die Beschaffenheit der Fenster beanstandete. Hierbei handelte es sich um sogenannte Kastendoppelfenster, wie sie in Altbauten heute noch anzutreffen sind. Der Mieter monierte, dass die Fenster undicht seien. Der Vermieter beauftragte daraufhin einen Handwerker, der aber keine Mängel feststellen konnte.

2 Monate Instandsetzungsarbeiten – zu lang?

Darüber hinaus beschwerte sich der Mieter über Instandsetzungsarbeiten in der Nachbarwohnung. Diese hätten sich zu lange – über zwei Monate – hingezogen. Der Mieter zahlte vor diesem Hintergrund zunächst unter Vorbehalt und verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückerstattung der seiner Meinung nach zu viel gezahlten Miete. Da der Vermieter sich weigerte, ging der Mieter vor Gericht.

Gericht: Altbaustandard ist zu akzeptieren

Doch das Amtsgericht Berlin-Neukölln stellte sich auf die Seite des Vermieters. In einem Altbau – so das Gericht – müsse man eine gewisse Undichte der Kastendoppelfenster akzeptieren. Man könne hier also von keinem erheblichen Mangel sprechen, der eine Mietminderung rechtfertige. Hinzu käme, dass ein Handwerker den ordnungsgemäßen Zustand der Fenster bestätigt habe.

Auch die Instandsetzungsarbeiten in der Nachbarwohnung stellten für das Gericht keinen Grund zur Mietminderung dar. Mit solchen Arbeiten hätte der Mieter rechnen müssen, als er die Altbauwohnung bezogen habe. Dadurch sei es auch zu keiner Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs der eigenen Wohnung gekommen. Dies habe der Mieter auch nicht vorgenommen.

fazit: Kein Anspruch auf mietminderung

Das Gericht sah insgesamt keine Gründe, die eine Mietminderung rechtfertigen würde. Der Mieter habe deshalb keinen Anspruch auf Rückzahlung von Mietanteilen.


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