30. Dezember 2020 von Hartmut Fischer
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Betriebskosten: Einsichtsrecht auch für Zahlungsbelege

Betriebskosten: Einsichtsrecht auch für Zahlungsbelege

30. Dezember 2020 / Hartmut Fischer

Ein Mieter hat das Recht, die ihm übergebene Betriebskostenabrechnung zu prüfen. Hierzu müssen ihm vom Vermieter die entsprechenden Belege vorgelegt werden. Es reicht jedoch nicht aus, lediglich die entsprechenden Rechnungen zur Einsicht vorzulegen. Auch die dazugehörigen Zahlungsbelege muss der Vermieter zur Prüfung zur Verfügung stellen. Ohne diese Belege sei keine ordnungsgemäße Kontrolle der Abrechnung möglich. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 09.12.2020 (Aktenzeichen VIII ZR 118/19)

Das Original-Urteil können Sie hier einsehen.

In dem Verfahren ging es um eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013. Der Vermieter hatte dem Mieter zur Prüfung der Abrechnung die entsprechenden Rechnungen vorgelegt, weigerte sich aber, die dazugehörigen Rechnungsbelege herauszugeben. Da sich der Mieter daraufhin weigerte, die Nachzahlung zu leisten, ging der Vermieter vor Gericht. Das zuständige Amtsgericht gab ihm auch weitgehend Recht.

Doch der Mieter wollte das Urteil nicht akzeptieren und ging in Berufung. Das zuständige Landgericht stellte sich auf seine Seite und hob das Urteil des Amtsgerichts wieder auf. Da das Landgericht eine Revision zugelassen hatte, ging der Vermieter vor den Bundesgerichtshof. Hier wollte er mit seiner Revision erreichen, dass das Urteil des Amtsgerichts wiedereingesetzt würde.

Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Auch der BGH vertrat die Ansicht, dass es nicht ausreiche, dem Mieter zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung lediglich die Rechnungen vorzulegen. Es müssten auch die entsprechenden Zahlungsbelege offengelegt werden. Auf der einen Seite könne der Mieter nur so prüfen, ob der Rechnungsbetrag wirklich bezahlt wurde und keine Kürzungen vorgenommen wurden. Auf der anderen Seite könnten anhand der Belege mögliche Abrechnungsfehler erkannt werden.

Die Belegeinsicht sei nach § 259 Abs. 1 BGB auf jeden Fall gerechtfertigt. Der Mieter müsse seinen Wunsch, die Abrechnung zu prüfen, nicht begründen. Vielmehr genüge das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren. Weigere sich der Vermieter, die entsprechenden Zahlungsbelege zu Einsichtnahme vorzulegen, dürfe der Mieter die Nachzahlung zunächst verweigern.

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