15. August 2017 von Hartmut Fischer
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Unwiderrufliche Zustimmung zur Mieterhöhung

Unwiderrufliche Zustimmung zur Mieterhöhung

15. August 2017 / Hartmut Fischer

Hat ein Mieter einer Mieterhöhung zugestimmt, kann er diese nicht widerrufen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.09.2016 hervor (Aktenzeichen 18 S 357/15).

In dem Verfahren ging es um eine Mieterhöhung, der der Mieter schriftlich zugestimmt hatte. Er zahlte auch ab dem vereinbarten Zeitpunkt die höhere Miete. Nach zwei Monaten widerrief er jedoch seine Zustimmung und verlangte vom Vermieter die bereits gezahlten Erhöhungsbeträge zurück. Der Vermieter lehnte den Widerruf jedoch ab, so dass der Mieter den Klageweg bestritt.

Das zuständige Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Ein Widerruf nach § 312g BGB komme hier nicht infrage. Es handele sich bei der vereinbarten Mieterhöhung auch hier um keinen Fernabsatzvertrag (§312c BGB). Der Mieter wollte sich mit dieser Entscheidung nicht abfinden und ging in Berufung.

Doch auch das Landgericht Berlin erklärte, dass ein Widerruf nicht möglich sei. Die Richter vertraten die Ansicht, dass § 312g BGB (Widerrufsrechte) hier nicht zur Anwendung komme. § 558a BGB schreibe vor, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter das Mieterhöhungsverlangen schriftlich erklären müsse. Daraus lasse sich ableiten, dass der Gesetzgeber hier von anderen Gegebenheiten als beim Versandhandel ausgehe.

Der Vermieter habe die Möglichkeit, ein Mieterhöhungsverlangen auch gerichtlich einzufordern (§ 558b Abs. 2).

Rechtliches

§ 558b (BGB) – Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Es wäre nach Ansicht des Gerichts widersinnig, dem Mieter nach Ablauf der für den Vermieter geltenden Klagefrist ein Widerrufsrecht einzuräumen. Auch sei ein Widerruf schon deshalb ausgeschlossen, da der Mieter durch seine schriftliche Erklärung und die Zahlung der höheren Mieter seine Zustimmung mehrfach erteilt habe.

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