23. Juni 2021 von Hartmut Fischer
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Verzögerte Schadensregulierung: Ansprüche gegen Versicherer

Verzögerte Schadensregulierung: Ansprüche gegen Versicherer

© Sandro Amato / Shutterstock

23. Juni 2021 / Hartmut Fischer

Wird die Regulierung eines Leitungswasserschadens durch den Wohngebäudeversicherer verzögert, obwohl er hierzu verpflichtet war, steht dem Wohnungsinhaber auch ein Schadenersatz bezüglich des durch die Verzögerung entstandenen Mitausfalls zu. Allerdings ist der Vermieter verpflichtet, den Mietausfall in zumutbaren Grenzen so gering wie möglich zu halten. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht in einem Urteil vom 10.05.2021 (Aktenzeichen 8 U 3174/20)

wasserschaden führt zu Verlust von mieteinnahmen

In dem Verfahren hatte ein Wohnungseigentümer seine Wohngebäudeversicherung verklagt. Er verlangte von ihr Schadenersatz wegen entgangener Mieteinnahmen. Es ging hier um einen Leitungswasserschaden aus dem Jahre 2009. Die Versicherung hatte sich geweigert, den Schaden zu regulieren. Die Wohnung wurde deshalb nicht saniert. Sie wurde dadurch unbewohnbar. Es kam zunächst zu einem Beweissicherungsverfahren. Im Rahmen des Verfahrens kam es im Oktober 2013 zu einem Ortstermin mit einem Sachverständigen. Da aber über die Ansprüche des Wohnungseigentümers noch nicht entschieden wurde, sanierte er die Wohnung nicht und klagte auf Ersatz der entgangenen Mieteinnahmen.

vermieter kann sich nur teilweise durchsetzen

Im August 2020 entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth über die Schadenersatzforderung bezüglich der entgangenen Miete. Es gab dem Vermieter nur teilweise recht. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Wohnungseigentümer nach Abschluss de Beweissicherungsverfahren die Wohnung zunächst auf eigene Kosten sanieren müssen, um den Mietausfall zu begrenzen. Die Richter gingen von einem Sanierungszeitraum von drei Monaten aus und sprachen dem Kläger deshalb einen Schadenersatzanspruch bis zum Januar 2014 (drei Monate nach Oktober 2013) zu. Da der Wohnungseigentümer damit nicht einverstanden war, ging er in Berufung vor das Oberlandesgericht Nürnberg.

oberlandesgericht besätigt Entscheidung

Doch das Oberlandesgericht bestätigte die Vorentscheidung. Der Wohnungseigentümer hätte entsprechend § 254 Abs. 2 BGB die Wohnung nach Abschluss des Beweissicherungsverfahren sanieren müssen, um den Schaden zu mindern. Insofern treffe ihn eine Mitschuld. Da das Beweissicherungsverfahren im Oktober 2013 abgeschlossen war, bestand kein Grund mehr, die Instandsetzung der Wohnung weiter zu verzögern. Dies gelte umso mehr, als die Kosten hierfür weit unter den Mietausfallkosten lagen.

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