Vorauszahlung + Festbetrag = Verstoß gegen das Transparenzgebot
Vorauszahlung + Festbetrag = Verstoß gegen das Transparenzgebot
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Vereinbart ein Vermieter per Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur eine monatliche Vorauszahlung der Nebenkosten, sondern darüber hinaus auch einen zusätzlichen Festbetrag für sonstige Nebenkosten, verstößt die Regelung gegen das Transparenzgebot. Die Festbetragsregelung ist deshalb unwirksam. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Konstanz in einem Urteil vom 11.01.2023 (Aktenzeichen B 61 S 9/22).
Mietvertrag mit zusätzlichem Festbetrag
In dem Verfahren ging es um einen Mietvertrag, in dem geregelt wurde, dass der Mieter neben einer Betriebskostenvorauszahlung von 175,33 € ein weiterer Festbetrag von 118,30 € für sonstige Neben- und Betriebskosten entrichten sollte. Die Festbetragsregelung hielt der Mieter jedoch für unwirksam. Er weigerte sich deshalb, die 118,30 € monatlich zu zahlen. Dies wollte der Vermieter nicht hinnehmen und klagte vor dem zuständigen Amtsgericht. Da man sich dort nicht einigen konnte, kam die Angelegenheit zur Verhandlung vor das Landgericht Konstanz.
Landgericht: Festbetrag unwirksam
Dort konnte sich der Mieter durchsetzen. Das Gericht erklärte die Festlegung eines Festbetrags für unwirksam. Es berief sich dabei auf § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dies sei hier der Fall, da die Regelung dem Transparenzgebot widerspreche. Ein Mieter gehe nicht davon aus, dass er zusätzliche Pauschalen für Betriebskosten zu zahlen habe. Er gehe nachvollziehbar davon aus, dass er lediglich die abrechenbaren Nebenkosten zu zahlen habe, über die dann eine endgültige Abrechnung erhält.
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