11. April 2023 von Hartmut Fischer
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Wintergarten mit Vorsatzbalkon ist keine Modernisierungsmaßnahme

Wintergarten mit Vorsatzbalkon ist keine Modernisierungsmaßnahme

© Erica Viney / Shutterstock

11. April 2023 / Hartmut Fischer

Wird an eine Mietwohnung ein Wintergarten mit Vorsatzbalkon angebaut, ist die keine Modernisierungsmaßnahme. Der Mieter muss diesen Umbau nicht dulden. Es handelt sich in diesem Fall nur um eine Umgestaltungsmaßnahme, bei dem der Grundriss der Wohnung verändert wird. Das entschied das Amtsgericht Göttingen in einem Beschluss vom 30.01.2023 (Aktenzeichen 26 C 93/21).

Vermieter will Wintergarten  anbauen

In dem Verfahren ging es um einen geplanten Umbau. Der Vermieter wollte eine Balkonbrüstung zunächst entfernen und einen Wintergarten mit Balkon anbauen. In seinen Augen handelte es sich hierbei um eine Modernisierungsmaßnahme. Der Mieter lehnte die Duldung des Anbaus ab. Er sah in der Maßnahme auch keine Modernisierung. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, klagte der Vermieter auf Duldung der Baumaßnahme vor dem Amtsgericht Göttingen.

Gericht: Keine Modernisierungsmassnahme

Dort hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Mieter nicht verpflichtet sei, der Baumaßnahme zuzustimmen. Die Ergänzung um einen Wintergarten mit Balkon stelle keine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b dar. In diesem Paragrafen wird festgestellt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme handeln muss, „durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird“. Dies sah das Gericht nicht. Es handele sich hier lediglich um eine Maßnahme der Umgestaltung, bei dem der Grundriss verändert würde.

wintergarten ist kein neuer Wohnraum

Auch eine Schaffung neuen Wohnraums nach § 555b Nr. 7 konnte das Gericht nicht erkennen. Durch die Maßnahme werde kein neuer Wohnraum geschaffen. Der vorhandene Wohnraum werde lediglich vergrößert. Der vorhandene Wohnraum werde zwar ergänzt. Diese Ergänzung käme aber dem Wohnungsmarkt nicht zugute.


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