8. August 2022 von Hartmut Fischer
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Wohnungstemperatur wird zum heißen Eisen

Wohnungstemperatur wird zum heißen Eisen

© tommaso79 / Shutterstock

8. August 2022 / Hartmut Fischer

Derzeit kämpfen wir mit hohen Außentemperaturen die natürlich auch dazu führen, dass das Thermometer auch im Haus unaufhaltsam in die Höhe klettert. Klar, dass dann die Wohnungstemperaturen für Vermieter und Mieter im wahrsten Sinn des Wortes zu einem „heißen Eisen“ werden.

Mietminderung wegen hoher Temperaturen?

Grundsätzlich stellt die Hitze keinen Mietmangel dar, der den Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Bei hohen Außentemperaturen müssen die Mieter damit rechnen, dass es auch in der Wohnung sehr warm wird. Eine Obergrenze für die Innentemperatur von Mietwohnungen ist zumindest gesetzlich nicht geregelt. Auch die Regelungen für Arbeitsplätze (maximal 26 Grad im Normalfall) gilt für Mietwohnungen nicht.

indivduelle prüfung notwendig

Allerdings muss im Zweifelsfall individuell geprüft werden,
• ob die Mietwohnung noch vertragsgemäß genutzt werden kann oder
• die hohen Temperaturen auf etwaige Baumängel zurückzuführen sind. Allerdings muss dann die Wohnung schon über einen längeren Zeitraum weit über 26 Grad warm sein und die Hitze trotz zumutbarer Maßnahmen nicht gedrosselt werden können. Entscheidend ist dabei auch, um was für ein Gebäude (Altbau, Neubau) es sich handelt und wo sich die Wohnung befindet (Dachgeschoss, Parterre usw.). Die Gerichte entscheiden in Prozessen sehr unterschiedlich. Auf jeden Fall ist der Mieter beweispflichtig, wenn er behauptet, dass seine Wohnung überhitzt sei.

kein anspruch auf vorbeugenden wärmeschutz

Die Mieter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf vorbeugende Wärmeschutzmaßnahmen. Lediglich wenn es zu Überhitzungen kommt (siehe vorigen Absatz)  kann der Mieter Gegenmaßnahmen verlangen. Welche Maßnahmen dann ergriffen werden, entscheidet der Vermieter.

Da bei Wärmeschutzmaßnahmen in die Bausubstanz eingegriffen wird, darf der Mieter nur selbst tätig werden, wenn er vorher die Erlaubnis des Vermieters eingeholt hat. Je nach Lage der Dinge kann der Mieter allerdings die Genehmigung verlangen. Wärmeschutz, der ohne Eingriff in die Bausubstanz installiert werden kann, muss sich der Mieter nicht genehmigen lassen.

Gibt der Vermieter seine Erlaubnis für Maßnahmen, bei denen in die Bausubstanz eingegriffen wird, sollte dies schriftlich erfolgen und gleichzeitig geklärt werden, wie verfahren werden soll, wenn  der Mieter auszieht (Rückbau oder Übernahme durch den Vermieter).


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