11. Februar 2022 von Hartmut Fischer
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Auszug: Kautionsrückzahlung und Betriebskostenabrechnung

Auszug: Kautionsrückzahlung und Betriebskostenabrechnung

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11. Februar 2022 / Hartmut Fischer

Die Zahlung von Betriebskosten wird heute in nahezu jedem Mietvertrag vereinbart. Es kommt aber immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, wenn der Mieter im Laufe des Jahres auszieht. Der Streit entfacht sich meist an den Fragen, wann der Vermieter die Betriebskostenabrechnung für den ausgezogenen Mieter zustellen und wann die Kaution ausgezahlt werden muss

Betriebskosten: Bei Auszug keine sonderregelung

Nach § 556 Abs. 1 BGB müssen die Betriebskosten jährlich ermittelt und abgerechnet werden. Die Abrechnung muss dem Mieter dann spätestens  zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugestellt werden. Der Abrechnungszeitraum muss nicht zwingend das Kalenderjahr sein. In den allermeisten Fällen wird jedoch Kalender-jährlich abgerechnet. In diesen Fällen muss der Vermieter die Abrechnung spätestens zum Ende des auf das abgerechnete Jahr folgende Kalenderjahr an den Mieter übergeben.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Mieter im Laufe des Jahres auszieht. Die gesetzlich festgelegten Perioden bleiben vom Auszugstermin unberührt. Dies bedeutet, dass dem Mieter, der Ende Januar 2022 auszieht, die Betriebskostenabrechnung bis zum 31.12.2023 zugestellt werden kann.
Obwohl der Mieter so lange auf die Betriebskostenabrechnung warten muss, bedeutet dies nicht, dass der Vermieter auch dann erst die Mietkaution zurückzahlen muss.

Kaution getrennt von der Betriebskostenabrechnung

Die Kaution steht dem Mieter grundsätzlich zum Ende des Mietverhältnisses zu. Ihm muss aber genügend Zeit eingeräumt werden, damit er prüfen kann, ob seinerseits noch Ansprüche gegenüber dem Mieter bestehen. Wie viel Zeit dem Vermieter hierfür bleibt, ist vom Einzelfall abhängig und gesetzlich nicht eindeutig geklärt. Die Gerichte gehen normalerweise von einer Frist von maximal sechs Monaten aus.

Möchte der Vermieter die Kaution über einen längeren Zeitraum zurückbehalten, muss er beweisen, dass mit einer entsprechenden Betriebskostennachzahlung zu rechnen ist.


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