14. Februar 2022 von Hartmut Fischer
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Gewerbemietrecht: Nutzungsentschädigung und Corona-Pandemie

Gewerbemietrecht: Nutzungsentschädigung und Corona-Pandemie

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14. Februar 2022 / Hartmut Fischer

Gibt ein Mieter die Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses nicht zurück, hat der Vermieter nach § 546 a Abs. 1 BGB Anspruch auf Nutzungsentschädigung (meist in Höhe der vereinbarten Miete). Eine Kürzung dieser Entschädigung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie kommt hier nicht zum Zuge. Der Mieter hat die Möglichkeit, die Mietsache jederzeit zurückzugeben und sich so dem Anspruch des Vermieters zu entziehen. Zu diesem Ergebnis kam das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 04.11.2021 (Aktenzeichen 8 U 85/21)

mieter verlangt kürzung der Nutzungsentschädighung

In dem Verfahren weigerte sich ein Gewerbemieter eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, zu der er wegen vorenthalten der Mietsache verurteilt worden war. In den Räumen hatte der Mieter ein Hotel bzw. eine Pension betrieben. Das Mietverhältnis endete im März 2020.

Der Mieter verlangte nun, dass die Nutzungsentschädigung gekürzt werden müsse. Er ging davon aus, dass aufgrund der Corona-Pandemie vom Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen sei. Gegen die vom Landgericht Berlin ausgesprochene Nutzungsentschädigung legte der Mieter deshalb Berufung beim Kammergericht Berlin ein.

kein erfolg vor dem Kammergericht

Doch auch hier konnte er sich nicht durchsetzen. Das Kammergericht entschied, dass eine Kürzung der Nutzungsentschädigung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht in Betracht käme. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass der § 313 BGB nur zur Anwendung komme, wenn dem Mieter nicht zugemutet werden könne am unveränderten Vertrag festzuhalten.

Nutzungsentschädighung entfällt bei Rückgabe der Mietsache

Da der Mieter den Anspruch auf die Nutzungsentschädigung jederzeit durch Rückgabe der Mietsache abwenden könne, bestehe aber keine unzumutbare Situation, sodass man sich hier nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen können.


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