Grundsicherung: Wann werden Mietkosten nicht mehr übernommen?
Grundsicherung: Wann werden Mietkosten nicht mehr übernommen?
© Arslan Abdulkadir / Veccteerzy
Am 01.07.2026 wurde das sogenannte Bürgergeld durch die „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ abgelöst. Die Regeln der Grundsicherung sind um einiges strenger als unter dem ehemaligen Bürgergeld. Viele Vermieter fragen sich nun, ob ihre Ansprüche noch gesichert sind, wenn der Mieter den Anforderungen für den Bezug der Grundsicherung nicht nachkommt. Tatsächlich kann es so weit kommen, dass die Kosten für die Unterbringung vom Jobcenter nicht mehr übernommen werden.
Entscheidend ist der Grund
Ob für einen Bezieher der Grundsicherung weiterhin die Kosten für die Unterbringung übernommen werden, hängt davon ab, ob der Anspruch noch besteht oder warum die Grundsicherung gekürzt wurde.
Verfügt der betroffene Mieter über ein Einkommen oder Vermögen, durch das er keinen Anspruch mehr auf Grundsicherung hat, erhält er keine Zahlungen des Jobcenters. Die dürfte selbstverständlich sein. Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Bezieher von Grundsicherung den verschärften Mitwirkungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachkommt.
Gründe, die dazu führen, dass die Grundsicherung gekürzt wird.
Seit dem 1. Juli 2026 wird von Beziehern der Grundsicherung verlangt, dass sie sich an den Bemühungen der Jobcenter aktiv beteiligen. Wer sich weigert, muss mit Sanktionen rechnen. Je nachdem, wie weit die Sanktionen gehen, kann dies auch dazu führen, dass auch die Mietkosten nicht mehr übernommen werden.
| Grund | Sanktion | Mietkosten werden |
| Grundlos zumutbare Arbeit abgelehnt | 30 % Regelbedarfskürzung für drei Monate | weiter übernommen |
| Zumutbare Maßnahme grundlos abgebrochen oder nicht angetreten | 30 % Regelbedarfskürzung für drei Monate | weiter übernommen |
| Mitwirkungspflicht verletzt (z. B. Bewerbungen nicht nachgewiesen) | 30 % Regelbedarfskürzung für drei Monate | weiter übernommen |
| 1. Meldeversäumnis | Keine Sanktionen – Verwarnu8ng | weiter übernommen |
| 2. Meldeversäumnis | 30 % Regelbedarfskürzung für einen Monat | weiter übernommen |
| 3. aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis |
Vollständige Leistungseinstellung bis zur Wiederherstellung des Anspruchs | nicht mehr übernommen |
| Beharrliche Arbeitsverweigerung | Wegfall des Regelbedarfs | weiter übernommen |
| Vollständiger Leistungsentzug bei schweren Fällen | nicht mehr übernommen |
Auszahlung erfolgt an den Mieter!
Die Mietkosten werden mit der Grundsicherung an den Mieter ausgezahlt. Der Vermieter kann zwar beim Jobcenter darum ersuchen, dass ihm die Miete direkt überwiesen wird – aber ein Anspruch darauf besteht nicht. Werden dem Mieter die Leistungen gekürzt, ist die Gefahr also groß, dass er seine Miete nicht mehr bezahlt. Für eine Kündigung gelten hier die selben Regeln, wie bei jedem anderen Mieter.
Der Vermieter sollte folgendermaßen vorgehen, wenn er eine Direktzahlung beim Jobcenter durchsetzen will:
- Informieren Sie das Jobcenter schriftlich, dass es zu Mietrückständen gekommen ist.
- Fügen Sie eine Aufstellung der Rückstände oder eine Kopie des Mietkontos bei.
- Verweisen Sie auf § 22 Abs. 7 SGB II und darauf, dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
- Eventuell eine Kopie der bereits wegen Mietrückständen erfolgten Kündigung beifügen.
In den meisten Fällen wird das Jobcenter bei begründeten Anträgen direkt an Sie als Vermieter überweisen.
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