1. Februar 2023 von Hartmut Fischer
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Ärger mit der digitalen Klingelanlage

Ärger mit der digitalen Klingelanlage

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1. Februar 2023 / Hartmut Fischer

Ein Mieter kann verlangen, dass die analoge Klingelanlage im Haus nicht ausgetauscht und durch eine digitale Anlage ersetzt wird. Im Zweifelsfall kann der Mieter sogar verlangen, dass der ursprüngliche Zustand (analoge Anlage) wiederhergestellt wird. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in einem Urteil vom 6. Oktober 2022 (Aktenzeichen 200 2 C 105/22).

digitale anlage wird per smartphone bedient

Zu dem Urteil kam es, weil ein Mieter nicht damit einverstanden war, dass in dem Mieterhaus eine analoge Klingelanlage entfernt und durch eine digitale Anlage ersetzt wurde. Die hochmoderne Anlage musste nun per Smartphone, Laptop, PC oder Festnetz-Telefon bedient werden. Hierzu klagende Mieter nicht bereit und verlangte deshalb vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, dass wieder eine analoge Klingelanlage eingebaut werde.

Gericht: Analoge Anlage muss wieder eingebaut werden

Das Amtsgericht gab dem Mieter recht. Das Gericht berief sich dabei auf den Mietvertrag und die Regelungen nach § 535 Abs. 1 BGB. Danach hat der Mieter ein Anrecht auf eine vollständige und funktionstüchtige Klingelanlage. Für den Mieter war die digitale Anlage aber nicht funktionstüchtig. Dies wäre erst der Fall gewesen, wenn der Mieter sich beispielsweise ein Smartphone zugelegt hätte. Doch für die Funktionstüchtigkeit ist allein der Vermieter verantwortlich. Diese Pflicht kann teilweise auf den Mieter abgewälzt werden.

digitale klingeanlage ist keine Modernisierung

Der Mieter muss den Einbau einer digitalen Klingelanlage auch nicht dulden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555d Abs. 1 BGB. Von einer Modernisierung könne in diesem Fall nicht gesprochen werden, da für den Mieter keine funktionsfähige Klingelanlage zur Verfügung stand.

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