22. Juni 2020 von Hartmut Fischer
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Beschlussanfechtungsklage nur gegen WEG-Versammlung möglich

Beschlussanfechtungsklage nur gegen WEG-Versammlung möglich

22. Juni 2020 / Hartmut Fischer

Es ist ein Unterschied, ob ein Miteigentümer einer Wohneigentumsgemeinschaft gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung klagt oder nur gegen eine Gruppe von Eigentümern, die gemeinsam eine Wohnung besitzen. Eine Beschlussanfechtungsklage nach § 43 WEG ist im zweiten Fall ausgeschlossen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt/Main in einem Beschluss vom 18.02.2020 (Aktenzeichen 1-13 S 140/19)

In dem Verfahren ging es um einige Beschlüsse, die die Eigentümer einer Wohnung gefasst hatten. Die Wohnung gehörte zu einer Wohneigentumsanlage. Ein Eigentümer einer anderen Wohnung in dieser Anlage war mit den gefassten Beschlüssen nicht einverstanden und versuchte, diese per Beschlussanfechtungsklage nach § 43 WEG zu unterbinden.


§ 43 WEG: Zuständigkeit des Gerichts

Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

  1. Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander;
  2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern;
  3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
  4. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer;
  5. Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen;
  6. Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. Insoweit ist § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

Die Beschlussanfechtungsklage wurde vom Amtsgericht Fürth/Odenwald jedoch abgewiesen. Das Gericht stellte in seiner Begründung klar, dass die gefassten Beschlüsse nicht der Anfechtung nach § 46 WEG unterlägen. Der Kläger wollte die Entscheidung des Amtsgerichts nicht akzeptieren und legte Berufung bei Landgericht Frankfurt/Main ein.

Doch das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Klage wurde abgewiesen. Auch das Landgericht war der Meinung, dass die Klage unzulässig sei, da es sich im Streitfall um keine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 4 WEG handele. Diese Regelung bezöge sich auf Beschlüsse, die im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen würden. Im vorliegenden Fall seien die Beschlüsse lediglich von den Eigentümern einer Wohnung gefällt worden, also von einer Bruchteilsgemeinschaft, deren Entscheidungen in § 43 Nr. 4 nicht angesprochen würden.

Da sich der Kläger und die Beklagten auch nicht als Wohnungseigentümer gegenübergestanden, handele es sich im Streitfall auch nicht um eine Wohnungseigentumssache. Damit komme die Anwendung von § 43 Nr. 1 WEG ebenfalls nicht infrage.

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