30. Juni 2021 von Hartmut Fischer
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Bundestag beschließt Mitspiegelpflicht ab 2023/24

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Bundestag beschließt Mitspiegelpflicht ab 2023/24

© Achim Melde / Deutscher Bundestag

30. Juni 2021 / Hartmut Fischer

Die Regierungsparteien hatten bereits im Koalitionsvertrag die Überarbeitung des Mietspiegelrechts vorgesehen. Kurz vor Ende der Legislaturperiode hat nun der Bundestag am 25.06.2021 eine entsprechende Reform beschlossen. Danach werden Städte ab 50.000 Einwohner  verpflichtet, einen Mietspiegel – soweit noch nicht vorhanden – einzuführen. Auch der Bundesrat stimmte der Gesetzesänderung zu.

Mit der Initiative wollen SPD und CDU/CSU erreichen, dass die Aussagekraft der Mietspiegel allgemein verbessert wird und dass mehr Kommunen den qualifizierten Mietspiegel einführen.


Unterschied zwischen einfachem Mietspiegel und qualifizierten Mietspiegel

Während ein einfacher Mietspiegel von den Kommunen oder den Interessenvertretern von Vermietern  und Mietern erstellt wird, beruht ein qualifizierter Mietspiegel auf anerkannten, wissenschaftlichen Grundlagen. Der qualifizierte Mietspiegel muss von der Kommune und von den Interessenvertretern anerkannt werden.


Auskunftspflicht der Mietparteien

Damit die Mietspiegel erstellt werden können, sind Vermieter und Mieter zukünftig verpflichtet, Auskunft über die Miethöhe und die Beschaffenheit der Wohnungen zu geben. Wer sich weigert, muss mit einem Bußgeldbescheid rechnen.

Regelmäßige anpassung

Der normale Mietspiegel soll auch weiterhin alle zwei Jahre überarbeitet werden. Qualifizierte Mietspiegel müssen alle vier Jahre neu erstellt werden. Je nachdem, für welchen Mietspiegel sich die Kommune entscheidet, muss dieser ab 2023 (normaler Mietspiegel) beziehungsweise 2024 (qualifizierter Mietspiegel) zur Verfügung stehen.

Pflicht nur fürgrosse kommunen

Die Pflicht zur Einführung des Mietspiegels gilt allerdings nur für Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohner. In anderen Gemeinden bleibt es beim Mietspeigel auf freiwilliger Basis. Ursprünglich war geplant, dass bei einem bestehenden Mietspiegel eine Mieterhöhungsverlangen nicht mehr mit Vergleichswohnungen begründet werden könnte. Dieser Passus wurde jedoch aus dem Entwurf gestrichen, so dass auch zukünftig neben dem Mietspiegel die Vergleichswohnung oder auch ein Gutachten zur Begründung des Mieterhöhungsverlangen genutzt werden kann.

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