26. Januar 2023 von Hartmut Fischer
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Grenzabstand von beiden Parteien nicht eingehalten

Grenzabstand von beiden Parteien nicht eingehalten

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26. Januar 2023 / Hartmut Fischer

Hat ein Nachbar bereits ein Gebäude auf der Grundstücksgrenze errichtet, muss er akzeptieren, dass seinem Nachbarn eine Baugenehmigung erteilt wird, mit der dieser ebenfalls auf die Grenze bauen darf. Die jeweiligen Verletzungen der Grenzabstandsvorschriften sind auch dann vergleichbar, wenn die Grenzbebauung nicht zentimetergenau übereinstimmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Beschluss vom 30.11.2022 (Aktenzeichen ME 97/22).

nachbar will grenzbebauung verhindern

In dem Verfahren ging es um die Genehmigung eines Umbaus einer Scheune in Niedersachsen. Nach dem Umbau sollte die ehemalige Scheune als Wohnhaus genutzt werden. Die Scheune stammt jedoch über zwölf Meter auf der Grenze zum Nachbargrundstück. Der Nachbar war deshalb überzeugt, dass die Grenzabstandsvorschriften nicht eingehalten würden und deshalb keine Baugenehmigung erteilt werden durfte.

Allerdings befand sich auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ein Gebäude, das knapp neun Meter auf der Grundstücksgrenze stand.

beiderseitige grenzabstandsverletzungen heben sich auf

Der Nachbar beantragte Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Göttingen, das den Antrag jedoch ablehnte. Hiergegen richtete sich die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Doch auch hier hatte der Nachbar keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Nachbar könne sich nicht auf eine Grenzabstandsverletzung berufen, da auch er mit seinem Gebäude gegen die Vorschrift verstoße. Die Grenzverletzungen seien vergleichbar. Hierfür müssten sie nicht auf den Zentimeter genau gleich sein.

schattenwurf spielt entscheidende rolle

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass bei der Feststellung der Störung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses von den konkreten Auswirkungen auszugehen sei. Insbesondere käme es hier auf den Schattenwurf der auf den Grenzen stehenden Gebäude an. Hier müsse geprüft werden, inwieweit die Schatten negative Einflüsse auf das jeweilige Nachbargrundstück hätten.

Untergeordnete bis gar keine Rolle, auf welcher Länge die Abstandsregeln nicht eingehalten wurden. Außerdem würde das neue Gebäude dem Sinn der Abstandsvorschriften nicht widersprechen (Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks).


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