25. April 2019 von Hartmut Fischer
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Grünpflegekosten in der Nebenkostenabrechnung

Grünpflegekosten in der Nebenkostenabrechnung

25. April 2019 / Hartmut Fischer

Wenn die Grünpflegekosten in der Nebenkostenabrechnung um 62 % gegenüber dem Vorjahr steigen, ist dies sicherlich auffällig und weckt die Skepsis der Mieter. Die Tatsache der Kostensteigerung führt aber nicht dazu, dass eine Abrechnung grundsätzlich unzulässig wäre. Bevor der Mieter hiergegen Widerspruch einlegen kann, hat er die entsprechenden Belege beim Vermieter einzusehen, da diese die Steigerung erklären können. Reagiert der Vermieter auf die Aufforderung zur Zulassung der Einsichtnahme nicht, muss mindestens eine weitere Aufforderung erfolgen, bevor Klage erhoben werden kann. Dies entschied das Amtsgericht Berlin Schöneberg am 24.01.2019 (Aktenzeichen 13 C 152/18).

Das Gericht hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem die Mieter gegen ihren Vermieter klagten. Sie hatten festgestellt, dass in der Nebenkostenabrechnung die Kosten für die Grünpflege exorbitant gestiegen waren. Die Kosten waren gegenüber dem Vorjahr um 62% gestiegen. Die Mieter hielten dies für nicht zulässig. Sie forderten deshalb den Vermieter auf, ihnen Einsicht in die Belege der Nebenkostenabrechnung zu gewähren. Hierauf reagierte der Vermieter jedoch nicht. Daraufhin klagten die Mieter vor dem Amtsgericht mit der Forderung auf eine höhere Guthabenauszahlung.

Sie konnten sich aber mit dieser Forderung vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg nicht durchsetzen. Das Gericht stellte fest, dass sie keinen Anspruch auf eine weitere Guthabenauszahlung hätten. Dass sich die die Grünpflegekosten um über 60% gegenüber dem Vorjahr gesteigert hätten, führe nicht automatisch dazu, dass die Kosten nicht umlagefähig wären. Die Mieter müssten zunächst die entsprechenden Belege einsehen, aus denen sich ja die Begründung der Kostensteigerung ergeben könne. Nur wenn nach der Belegeinsicht keine Gründe festgestellt werden könnten, hätte man vom Vermieter weitere Informationen anfordern können, aus denen sich die Gründe der Kostensteigerung ergeben würde.

Dass der Vermieter auf die Aufforderung zur Belegeinsicht nicht reagiert hatte, legte das Gericht nicht als grundsätzliche Verweigerung der Einsichtnahme aus. Vor einer Klage hätten die Mieter den Vermieter mindestens noch einmal zur Zulassung einer Einsichtnahme auffordern müssen.

 

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