4. August 2021 von Hartmut Fischer
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Kosten durch defekten Spülkasten

Kosten durch defekten Spülkasten

© Andrei Sitnikov / Shutterstock

4. August 2021 / Hartmut Fischer

Ein Mieter muss nur die Kosten in der Nebenkostenabrechnung akzeptieren, die er auch verursacht hat. Erhöht sich der Verbrauch aus Gründen, die der Mieter nicht zu verantworten hat, muss er die dadurch entstandenen Kosten nicht tragen. Kommt es allerdings zu höheren Verbrauchswerten, weil der Mieter den Vermieter über vorliegende Schäden nicht rechtzeitig informierte, kann es sein, dass der Mieter die entstandenen Mehrkosten tragen muss.

informationspflicht des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über nicht nachvollziehbare Verbrauchswerte zu informieren, da der Vermieter kein Zugangsrecht zur Wohnung hat und somit die Werte nicht kontrollieren kann. Um einen solchen Fall ging es auch in der Entscheidung des Landgericht Hanau vom 30. 12.2020 (Aktenzeichen 2 S 123/19), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist.

Hoher wasserverbrauch in der nebenkostenabrechnung

In dem Verfahren ging es um eine Nebenkostenabrechnung, in der ein deutlich höherer Wasserverbrauch als in den Vorjahren abgerechnet wurde. Der erhöhte Verbrauch war auf einen defekten Spülkasten in der Wohnung zurückzuführen. Da der Mieter die so entstandenen höheren Kosten nicht tragen wollte, landete die Angelegenheit vor dem Amtsgericht, das aber zugunsten des Vermieters entschied. Daraufhin ging der Mieter in Berufung vor das Landgericht.

mieter behauptet, nichts bemerkt zu haben

Dort gab der Mieter an, dass der vermehrte Wasserverbrauch für ihn weder sichtbar noch hörbar gewesen wäre. Somit hätte er den Vermieter gar nicht früher informieren können. Diesen Ausführungen schloss sich das Landgericht jedoch nicht an, sondern bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.

gericht glaubt dem mieter nicht

Es sei schlicht kaum vorstellbar, dass ein so massiver durch einen defekten Spülkasten verursachter Wasserverlust bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit über mehrere Monate hinweg unerkannt bleibt. Der Mieter schulde vielmehr, so das Gericht, ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit, unabhängig von der Frage, wie oft sich der Mieter tatsächlich in der Wohnung aufhält. Denn auch der häufig ortabwesende Mieter schuldet eine regelmäßige Kontrolle seiner Wohnung.

Diese Pflichten hatte der beklagte Mieter hier vernachlässigt, so dass das Gericht auch in der zweiten Instanz die Umlage der erhöhten Kosten als gerechtfertigt ansah. Dieses Ergebnis scheint, da der Vermieter auf Hinweise der Mieter angewiesen ist und in der Regel nicht selbst die Räumlichkeiten begutachten kann, durchaus angemessen und interessengerecht. Denn dem Mieter wird hier nur ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit abverlangt.

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