23. Dezember 2021 von Hartmut Fischer
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Kosten für Baumfällarbeiten können doch auf die Mieter umgelegt werden

Kosten für Baumfällarbeiten können doch auf die Mieter umgelegt werden

© nitpicker / shutterstock

23. Dezember 2021 / Hartmut Fischer

Bisher lehnten es die Gerichte ab, wenn Baumfällarbeiten auf die Betriebskosten umgelegt wurden. Nun hat der Bundesgerichtshof jedoch endgültig entschieden, dass die Kosten für das Fällen eines morschen Baums normalerweise als „Kosten der Gartenpflege“ auf die Mieter umgelegt werden können. (Urteil vom 10.11.2021 (Aktenzeichen VIII ZR 107/20).

NIcht mehr standfeste Birke wurde gefällt

In dem Verfahren ging es um eine Birke, die über 40 Jahre alt und nicht mehr standfest war. Der Vermieter entschloss sich deshalb, den Baum fällen zu lassen. Dabei entstanden Kosten von rund 2.500 Euro. Diese legte der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um. Ein Mieter wurde dadurch mit rund 415 Euro belastet.

mieter lehnt Betriebskosten „Baum fällen“ ab

Da der Mieter hiermit nicht einverstanden war, zahlte die Nachzahlung der Betriebskosten zunächst unter Vorbehalt. Er klagte auf Rückzahlung der Kosten für die Baumfällaktion. Die Frage, ob es sich hierbei um Kosten der Gartenpflege handelt, die umgelegt werden dürfen, war letztinstanzlich noch nicht geklärt.

Bisher sahen gerichte Kostenbeteiligung der Mieter eher skeptisch

Es gibt einige Urteile, wonach die Kosten nicht umlagefähig sind, weil es sich um Einmalkosten handelt (siehe auch unseren Beitrag „Baum fällen – wer trägt die Kosten?“). Andere Gerichte argumentierten, dass es sich bei der Entfernung eines morschen Baumes um die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ginge, die der Vermieter zu tragen hätte.

BGH: Morschen baum fällen gehört zu den Kosten der Gartenpflege

Der BGH hat nun endgültig entschieden, dass die Kosten doch umlagefähig sind. In der Betriebskostenverordnung, § 2 Nr. 10 wird das Fällen von Bäumen nicht explizit genannt. Hier ist lediglich von der „Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen“. Die Richter beim BGH sahen jedoch in den Bäumen „sowohl um (verholzte) Pflanzen als auch um Gehölze“.  Die Erneuerung solcher verholzten Pflanzen setzten aber das Fällen voraus.

Gleichzeitig stellten die Richter fest, dass man bei den Baumfällarbeiten von laufenden Kosten sprechen kann. Man müsse bei der Gartenpflege von längeren nicht vorhersehbaren Zeit-Intervallen ausgehen. Außerdem sei das Fällen morscher Bäume kein für den Mieter völlig unerwartetes Ereignis.


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