23. März 2020 von Hartmut Fischer
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Kritik an der Nebenkostenabrechnung

Kritik an der Nebenkostenabrechnung

23. März 2020 / Hartmut Fischer

Ein Mieter darf sich kritisch mit seiner Nebenkostenabrechnung auseinandersetzen. Dabei kann er sich auch mit anderen Mieten abstimmen. Dies ist kein Grund zur ordentlichen oder gar fristlosen Kündigung. Dies hat das Amtsgericht Euskirchen in einem Urteil vom 16.01.2020 festgestellt (Aktenzeichen 33 C 632/19).

In dem Verfahren ging es um die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses. Der Mieter hatte sich in einem Schreiben an die anderen Mieter kritisch mit der Mietnebenkostenabrechnung auseinandergesetzt.

In dem Schreiben stellte der Mieter fest, dass er eine Steigerung der Reinigungskosten gegenüber den vorigen Abrechnungen von 200 % ermittelt habe. Diese Steigerung bezeichnete er in seinem Schreiben als Wucher. Abschließend forderte er die anderen Mieter auf, den Mieter auf diesen Tatbestand hinzuweisen.

Der Vermieter erhielt Kenntnis von dem Schreiben. Er empfand dieses als beleidigend. Der Inhalt stelle für ihn eine üble Nachrede dar. Mit dem Schreiben würden außerdem die anderen Mieter gegen ihn aufgewiegelt. Dadurch würde der Briefschreiber Unfrieden stiften. Aufgrund dieser Einschätzung erklärte der Kündigung. Da diese vom Mieter nicht akzeptiert wurde, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Vor dem zuständigen Amtsgericht konnte sich der Vermieter jedoch nicht durchsetzen. Das Gericht entschied, dass er kein Recht habe, dem Mieter fristlos zu kündigen. Eine Vertragsverletzung nach § 543 Abs. 1 BGB konnte der Richter nicht erkennen. Von einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens nach § 569 Abs. 2 BGB könne ebenfalls keine Rede sein.


§ 543 Abs. 1 BGB: Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

§ 569 Abs. 2 BGB: Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


Das Gericht fand in dem Schreiben des Mieters keine reißerischen oder ehrverletzenden Formulierungen, die ein fristlose Kündigung rechtfertigen könnten. In dem Brief sei auch keine üble Nachrede festzustellen. Der Mieter wiegele auch die anderen Mieter nicht auf.

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