26. April 2017 von Hartmut Fischer
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Mieterhöhungszustimmung widerrufen

Mieterhöhungszustimmung widerrufen

26. April 2017 / Hartmut Fischer

Zu der Frage, ob ein Mieter seine Zustimmung zur Mieterhöhung widerrufen kann, hat das Landgericht Berlin in zwei Urteilen Stellung genommen. Die Entscheidungen wurden von zwei verschiedenen Kammern gefällt – und fielen auch unterschiedlich aus. Ein Widerruf wurde aber in beiden Fällen abgelehnt.

Verbraucherschutzvorschriften anwendbar – fruchten aber nicht

In dem einen Verfahren entschied das Gericht, dass kein Widerruf möglich sei (Aktenzeichen 63 S 248/16 vom 10.03.2017). Die Richter hielten die Verbraucherschutzvorschriften hier nicht für anwendbar, weil der Vermieter kein System für einen organisierten Vertrieb beziehungsweise für organisierte Dienstleistungen habe.

In dem Verfahren ging es um die Zustimmung einer Mieterhöhung, die der Mieter aufgrund eines Schreibens des Vermieters erteilte. Kurze Zeit später widerrief er diese Zustimmung jedoch schriftlich. Den Erhöhungsbetrag zahlte er rückwirkend lediglich unter Vorbehalt. Im Verfahren klagte er gegen die Erhöhung und verlangte die Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Beträge. Die Forderung wurde vom zuständigen Amtsgericht abgewiesen.

Mit der Berufung hatte der Mieter ebenfalls keinen Erfolg. Das Gericht ging in der Begründung davon aus, dass die im BGB festgelegten Verbraucherschutzvorschriften auch auf das Wohnraummietrecht angewandt werden können, wenn es darum gehe, einen bestehenden Mietvertrag zu ändern. Allerdings würden im zu verhandelnden Fall nicht alle Voraussetzungen erfüllt, um einen Widerruf zu rechtfertigen.

Die Richter stellten zunächst fest, dass der Mieter als Verbraucher und der Vermieter, der gewerbsmäßig vermietete, als Unternehmer anzusehen sei. Auch liege durch das Erhöhungsverlangen eine Änderung des Mietvertrages vor. Da im Schreiben des Vermieters die Widerrufsbelehrung fehle, gelte eine Widerrufsfrist von einem Jahr und zwei Wochen, die vom Mieter eingehalten wurde.

Es fehle jedoch augenscheinlich an einem Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, mit dem das Mieterhöhungsverlangen automatisiert versendet. Das Schreiben mit dem Zustimmungsverlangen sei – so der Eindruck der Richter – individuell geschrieben worden und nicht beispielsweise mit Hilfe einer speziellen Software erstellt worden.

Verbraucherschutzvoirschriften grundsätzlich nicht anwendbar

In einem anderen Verfahren ging eine andere Kammer des Landgerichts Berlin sogar noch einen Schritt weiter (Aktenzeichen 18 S 357/15 vom 14.09.2016). Hier vertraten die Richter die Ansicht, dass die Verbraucherschutzbestimmungen nur bei Abschluss eines neuen Mietvertrages Anwendung finden würden.

Hier stellten sich die Richter auf den Standpunkt, dass man die Verbraucherschutzbestimmungen bei einer Mieterhöhung nicht anwende könne. Sie verwiesen darauf, dass bei einer Verweigerung der Zustimmung der Vermieter innerhalb einer Frist auf Zustimmung klagen müsse. Diese Frist könne jedoch schon abgelaufen sein, wenn der Mieter seine Zustimmung zurückzöge.

Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang, dass ein Mieter seine Zustimmung auch stillschweigend geben könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Mieter die Mieterhöhung bereits mehrmals gezahlt habe. Dann sei schon durch die Handlung ein wirksamer Widerruf ausgeschlossen.

 

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