25. August 2023 von Hartmut Fischer
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Mietzahlung: Mieter muss sie nachweisen

Mietzahlung: Mieter muss sie nachweisen

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25. August 2023 / Hartmut Fischer

Erhält der Mieter vom Vermieter Bescheid, dass die fällige Mietzahlung nicht eingegangen ist, muss er entweder den Zahlungseingang nachweisen oder die Miete umgehend erneut überweisen. Er kann sonst in Zahlungsrückstand geraten. Sind auch die anderen Voraussetzungen erfüllt, kann ihm dann gekündigt werden. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin am 25.04.2023 (Aktenzeichen 67 S 108/22).

Mieter behauptet, Mietzahlungen erfolgten

Das Verfahren hatte der Vermieter vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau ausgelöst. Er verlangte die Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Er begründete diesen Schritt damit, dass die Mietzahlung von dem Mieter nicht erbracht wurde. Dieser behauptete zwar, dass er die Miete pünktlich überwiesen habe, was der Vermieter jedoch anhand seiner Bankunterlagen widerlegte. Auf dem Konto waren keine Mietzahlungen des Mieters belegt.

Kein Eingang der Mietzahlung beim Vermieter

Das Amtsgericht entschied zugunsten des Vermieters. Der Mieter ging deshalb in Berufung. Er legte dem Landgericht diverse Unterlagen vor, aus denen sich ergeben sollte, dass die Miet-Überweisungen ausgeführt wurden. Dennoch entschied das Landgericht, dass der Vermieter Anspruch auf die Räumung und Herausgabe der Wohnung habe. Es erklärte die Kündigung wegen Zahlungsrückstand für wirksam.

mieter muss eingang der Mietzahlung beim vermieter beweisen

In seiner Begründung stellte das Gericht fest, dass ein Mieter nicht in Verzug gerät, wenn die Zahlungsanweisung bis zum Fälligkeitstag der Miete vorgenommen wird und die Miete auf dem Vermieterkonto gutgeschrieben wird. Den Zahlungseingang müsse aber ein Mieter nachweisen, wenn es zu einem Streitfall kommt. Ist er dazu nicht muss er die Miete unverzüglich erneut an den Vermieter überweisen.

Im vorliegenden Fall war der Mieter aber nicht in der Lage, die Gutschrift der Mietzahlungen auf dem Konto des Vermieters zu beweisen. Unterlagen, wie beispielsweise die Kontoauszüge des Mieters, während kein Beweis dafür, dass die Miete auch beim Vermieter eingegangen ist.


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