23. August 2023 von Hartmut Fischer
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Verkauf von Wohneigentum: Zustimmungspflichten

Verkauf von Wohneigentum: Zustimmungspflichten

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23. August 2023 / Hartmut Fischer

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung handelt es sich um einen Akt der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Bei einem Verkauf einer Wohnung können sich deshalb Klagen nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten. Eine Klage kann sich nicht gegen einzelne Wohnungseigentümer richten. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Mitglieder zur Wohnungseigentümerversammlung gehören und ob eine Teilungserklärung, die vor Gesetzesänderung (hier 2001) verabschiedet wurde, eine andere Regelung vorschreibt. Zu diesem Ergebnis kann das Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 15.6.2023 (Aktenzeichen 2-13 S 92/22).

Wohnungseigentümer weigert sich, einem verkauf zuzustimmen

In dem Verfahren ging es um die Klage eines Wohnungseigentümers, den dieser gegen einen anderen Eigentümer angestrengt hatte. Beide Eigentümer bildeten die Wohnungseigentümergemeinschaft. Für den Verkauf seiner Wohnung benötigte der Kläger die Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers. Da sich dieser weigerte, zuzustimmen, verklagte ihn in der Wohnungsverkäufer, um die Zustimmung gerichtlich zu erzwingen. Das zuständige Amtsgericht wies jedoch die Klage ab. Der Kläger ging deshalb in Berufung.

landgericht: beklagter ist falscher Ansprechpartner

Doch auch das Landgericht Frankfurt/Main wies die Klage ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klage nicht gegen den anderen Wohnungseigentümer gerichtet werden durfte. Die Zustimmung müsse von der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholt werden und nicht von einem einzelnen Eigentümer. Deshalb könne auch ein Wohnungseigentümer nicht auf Zustimmung verklagt werden.

verkauf unterliegt der Verwaltung des gemeinschaftseigentums

Bei der Zustimmung zum Verkauf einer Wohnung müsse man davon ausgehen, dass es sich hier um eine Aufgabe handelt, die der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums unterliege. Hierfür sei aber ausschließlich die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig (§ 18 Abs. 1 WEG). Die Regelungen der Teilungserklärung, die aus dem Jahre 2001 stammte, spielte hier nach Ansicht des Gerichts keine Rolle.


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