13. Januar 2023 von Hartmut Fischer
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Müllauto muss nicht rückwärtsfahren

Müllauto muss nicht rückwärtsfahren

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13. Januar 2023 / Hartmut Fischer

Kann ein Abfallentsorgungsunternehmen nicht in zumutbarer Weise an ein Grundstück heranfahren, müssen die Anlieger die Mülltonnen zu einer Abholstelle transportieren. Das gilt beispielsweise auch, wenn das Müllauto nur rückwärts zum Abholplatz am Grundstück gelangen kann. Hier kommt hinzu, dass der Unfallversicherungsträger verlangen kann, dass die Stationen nicht rückwärts angefahren werden sollen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 15.12.2022 (Aktenzeichen 4 K 488/22.NW).

zum Grundstück führt nur ein Zugangsweg

Das Verfahren hatten Anlieger angestrengt, deren Grundstück durch einen schmalen Zugangsweg mit der rund 50 Meter entfernten Straße verbunden war. Bis Anfang 2019 war die Müllabfuhr rückwärts in den Zugangsweg gefahren und die Anlieger stellten ihre Abfalltonnen oberhalb des Weges ab.

müllfahrzeug soll nicht rückwärts fahren

Da der Entsorgungsbetrieb diese Abholung unter Hinweis auf die Unfallverhütungsvorschriften ablehnte, verfügte die Kreisverwaltung, dass die Mülltonnen von den Anliegern an die Straße gestellt werden müssten. Die Gefäße mussten also den ca. 50 Meter langen Weg entlang zur Straße geschoben werden.

Anlieger verlangen rückwärtsfahrt des Müllautos

Hiergegen wehrten sich die Anlieger zunächst mit Eilrechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht, bei denen sie jedoch keinen Erfolg hatten. Auch der Widerspruch bei der Kreisverwaltung wurde abschlägig beschieden. Darum erhoben die Anlieger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie begründeten ihren Widerspruch mit dem Hinweis, dass eine Nachbarin das Wenden des Müllfahrzeugs auf ihrem Privatgrundstück erlaube. Außerdem würde das Fahrzeug auch andere Abholstellen rückwärts anfahren.

gericht: MüLLauto muss nicht rückwärts fahren

Wie bei dem Eilrechtsschutzverfahren blieb das Verwaltungsgericht Neustadt bei seiner Einstellung. Die Anordnung der Kreisverwaltung ist nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig, weil man nicht feststellen konnte, ob das Privatgelände für ein Wenden geeignet und entsprechend abgesichert ist. Hinzu kommt, dass man den Unternehmer nicht verpflichten darf, gegen bestehende Unfallverhütungsvorschriften zu verstoßen.

50 Meter sind den anliegern zuzumuten

Dass das Unternehmen an anderer Stelle die Sammelplätze mit den Fahrzeugen rückwärts anfährt, ist unerheblich. Da das Unternehmen hafte, könne es auch nach eigenem Ermessen entscheiden, wann sie welche Risiken eingeht. Im vorliegenden Fall führt der Weg zu einer stark befahrenen Straße, bei der das Risiko beim Rückwärtsfahren eher hoch einzustufen ist. ´Bei diesem Risiko ist es den Anliegern zuzumuten, die Mülltonnen 50 Meter weit zur Abholstelle zu schieben.


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