11. Januar 2023 von Hartmut Fischer
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Schönheitsreparaturklausel wieder gekippt

Schönheitsreparaturklausel wieder gekippt

© Rawpixel.com / Shutterstock

11. Januar 2023 / Hartmut Fischer

Wenn es um die Schönheitsreparaturklauseln geht, sind die Gerichte oft mehr als genau. So auch das Amtsgericht Hamburg. Das Gericht erklärte in einem Urteil eine Schönheitsreparaturklausel in einem Mietvertrag für unwirksam, weil sie nicht präzise genug sei. (Urteil vom 26.10.2022 – Aktenzeichen 49 C 150/22)

vertragspartner streiten um Klausel

Die Mietvertragsparteien stritten unter anderem um die Auslegung der Schönheitsreparaturklausel.  Nach § 17 des Mietvertrages muss der Mieter  während der Mietzeit die laufenden Schönheitsreparaturen ausführen. Dazu gehörte das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und der Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung.

mieter hält klausel für unzulässig

Der Mieter hielt die Klausel für unzulässig. Nach seiner Meinung verlange die Regelung von ihm, die Fenster auch von außen zu streichen, was er für unzulässig hielt. Nachdem das Mietverhältnis beendet war, verlangte der Vermieter Kostenersatz für Renovierungsarbeiten, die seiner Meinung nach unter die Schönheitsreparaturklausel fallen. Der Mieter weigerte sich zu zahlen und verlangte im Gegenteil die Herausgabe der Kaution.

gericht gibt mieter recht

Das zuständige Amtsgericht gab dem Mieter recht. Eine wirksame Abwälzung von laufenden Schönheitsreparaturen sei mietvertraglich nicht erfolgt. Einer entsprechenden wirksamen Abwälzung stand entgegen, dass aus der Klausel nicht hinreichend deutlich wird, dass die Fenster nur von innen zu streichen sind. Außerdem kann der Mieter nicht zum Streichen der Versorgungsleitungen verpflichtet werden.

klausel laut gericht nicht eindeutig

Das Gericht berief sich bezüglich der Formulierung „das Streichen der Innentüren, der Fenster und der Außentüren von innen“ auf § 306c Abs. 2 BGB und stellte fest, dass hier nicht eindeutig erkennbar war, dass die Fenster nur von innen gestrichen werden müssen.

umfang der schönheitsreparaturen gesetzlich geregelt

Dem Mieter dürfen aber lediglich die Arbeiten übertragen werden, die in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV (Zweite Berechnungsverordnung) aufgeführt sind. Das Streichen der Versorgungsleitungen ist nicht aufgeführt. Die Klausel ist dadurch unwirksam.

Die Kritik an der Formulierung bezüglich des Streichens der Innentüren, Fenster und Außentüren ist allerdings bemerkenswert, dass der Vermieter dieselbe Formulierung benutzte, wie sie im  § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV verwendet wird.


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